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nur für die der Einberufung oder Vertagung folgende erste Reise zum Landtage und für
die Rückreise lediglich denjenigen Ständemitgliedern gewährt, welche — dafern sie nicht
früher aus der Kammer auszuscheiden genöthigt gewesen sind — sich erst nach dem förm-
lichen Schlusse (6+ 145) oder Vertagung des Landtags, resp. nach Auflösung der zweiten
Kammer, entfernen.
Die Auszahlung erfolgt in gleicher Weise wie die der Tagegelder (§ 139).
142. Der Bedarf der Kammern und Deputationen an literarischen Hülfsmitteln
ist auf den Antrag der Berichterstatter oder Deputationsvorstände nach Anordnung der
Präsidenten durch den Archivar anzuschaffen und unter einem besonderen Abschnitte des
Canzleiaufwandes in Rechnung zu stellen.
Sollten die Verwendungen für die Bibliothek während eines Landtags bereits die
Summe von 100 Thalern erreicht haben, so bedürfen weitere Ausgaben zu diesem Zwecke
der Zustimmung der Kammern.
143. Zu Besorgung des Cassenwesens bei der Ständeversammlung wird von
der Staatsregierung ein Beamter bestellt oder beauftragt, welcher, mit Ausnahme des dem
Archivar ausgesetzten festen Gehalts, den sämmtlichen § 137 bezeichneten Aufwand zu
bestreiten bat.
Zu diesem Behufe erhält er vor Beginn jedes Landtags aus der Staatscasse einen
angemessenen Vorschuß und hat die Rechnungen über den Druck der Landtagsacten gegen
die von dem ständischen Archivar bestätigten Quittungen, die Tage= und Reisegelder aber
ebenso, wie die Löhne für das bei der Canzlei und zur Aufwartung angestellte Personal
gegen die von einem Seeretär der betreffenden Kammer signirten Quittungen zu berichtigen.
Hinsichtlich des übrigen Aufwandes der Kammern ist so zu verfahren, daß der Bedarf
durch den Archivar dem mit diesem Geschäfte beauftragten Secretär angezeigt wird, worauf
Letzterer sowohl den Bedarf, als nöthigen Falls den Voranschlag zu prüfen und sodann
die Quittung zu attestiren hat.
Der Cassirer darf nur gegen einen solchen Beleg den darauf bemerkten Betrag
auszahlen.
Ueber die hiernach angeschafften Vorräthe hat der Archivar die Aufsicht zu führen,
auch über Einnahme und Ausgabe den Directorien der Kammern Rechnung abzulegen
und jede einzelne Ausgabe durch gehörige Quittung nachzuweisen. In Betreff des Canzlei-
aufwandes haben die in der Canzlei angestellten Registratoren die Quittungen auszustellen
und die ordnungsmäßige Verwendung zu überwachen.
Aufwand für
die Bibliothek.
Cassenwesen.