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Jede Wahl gilt nur für die Person der Gewählten, der Auftrag geht daher auf deren
Nachfolger in der Kammer nicht über.
6 153. Die Zwischendeputationen werden von dem Gesammtministerium einberufen,
durch einen Regierungscommissar in ihr Geschäft eingewiesen, und haben von der erfolgten
Wahl des Vorstandes, sowie von der etwaigen Nothwendigkeit, Ersatzmänner einzuberufen,
das Gesammtministerium in Kenntniß zu setzen.
154. Sie bleiben so lange versammelt, als es der ihnen ertheilte Auftrag er-
fordert, und machen von der Beendigung ihres Geschäfts dem Gesammtministerium
Anzeige. Ihre Wirksamkeit erlischt daher in dem Falle § 148 lit. à mit der Aus-
führung des in Frage stehenden Beschlusses, in dem Falle lit. b wenn die von ihnen zu
erstattenden Berichte vollzogen sind und das Gesammtministerium keine weiteren Berathungen
für nothwendig erachtet.
Doch können dieselben auch vorher zu jeder Zeit vom Könige aufgelöst oder vertagt
werden; die Auflösung der zweiten Kammer enthält stets zugleich die Auflösung der
Zwischendeputationen.
*155. In Ansehung der Geschäftsführung der Zwischendeputationen, der Be-
rathung und Beschlußfassung in denselben, der Mitwirkung von Regierungscommissaren
und der Berichterstattung leiden die §9§ 92 bis 99 enthaltenen Bestimmungen, soweit
thunlich, Anwendung. Die Berichte sind, dafern nicht inzwischen der Landtag einberufen
worden ist, an das Gesammtministerium zu übergeben, welches deren Druck und Ver-
theilung an die Kammermitglieder nach § 135 u. fg. anordnen wird.
Es bleibt auch den für jede Kammer besonders erwählten Zwischendeputationen
(& 150) unbenommen, sich über die Gegenstände ihrer Berathung mit einander zu ver-
nehmen, sowie die Regierungscommissare eine dergleichen Vernehmung zu veranlassen be-
rechtigt sind.
*156. Mit dem zur Canzlei und Aufwartung erforderlichen Personal werden die
Deputationen durch die Regierung, mit den sonstigen Canzleibedürfnissen durch den Archivar
versehen, welcher darüber der nächsten Ständeversammlung Rechnung ablegt.
157. Sämmtliche Mitglieder von Zwischendeputationen erhalten, ohne Rücksicht
auf die § 139 bemerkten Ausnahmen, die ebendaselbst geordneten Tagegelder, nicht
minder die auswärtigen die § 141 bestimmten Reisegelder, unter analoger Anwendung
der 9§ 140 und 141 getroffenen Bestimmungen.
Die Beglaubigung der Quittungen erfolgt durch den Vorstand.
Ueber die den Mitgliedern des § 107 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Aus-
schusses zu gewährenden Diäten und Reiseaufwandsentschädigung besteht ein besonderes
Regulativ.
1957.
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Einberufung
und Ein-
weisung der
Zwischen-
deputationen.
Dauer der De-
putationsver-
sammlungen.
Geschäfts-
führung.
Canzlei= und
Dienstpersonal.
Tage= und
Reisegelder.