Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

Garantie. 
Berichts- 
erstattung, 
Rechnungs- 
ablegung. 
( 220 ) 
Abschnitt II. 
Von dem Geschäftskreise der Bank. 
& 4. Zu dem Geschäftskreise der Bank gehören alle Geschäfte, welche dem § 3 
gedachten Zwecke entsprechen, und sind dahin zu rechnen: 
1) Annahme von fremden Geldern, sowohl zur Aufbewahrung als zur Verzinsung, 
2) Ausleihung gegen Hypothek auf Grundstücke im Königreiche Sachsen, 
3) Gewährung von Vorschüssen an Corporationen, Gemeinden, Stiftungen und vom 
Staate anerkannte öffentliche Institute, 
4) Gewährung von Vorschüssen gegen Verpfändung von Staatspapieren, Actien und 
anderen öffentlichen Creditpapieren, auch sonstigen, genügende Sicherheit bietenden 
Documenten und werthvollen Gegenständen (Lombard= und Pfand-Geschäft), 
5)) Ein= und Verkauf von Werthpapieren für eigene oder fremde Rechnung, auch 
Ausleihung gegen Hypotheken an Grundstücken außerhalb des Königreichs Sachsen, 
zu nutzbarer Anlegung größerer Bestände, 
6) Incasso= und Conto-Corrent-Geschäfte. 
Abschnitt III. 
Von den Rechtsverhältnissen der Bank, dem Staate und dem Publicum 
gegenüber. 
§ 5. Die Bank wird von der gesammten Corporation der Stände des Landkreises 
garantirt. Für alle Verbindlichkeiten derselben haftet zunächst das gesammte gegenwärtige 
Vermögen des Landkreises an 550,000 Thaler, welches der Bank, so lange dieselbe be- 
steht, gegen eine jährliche Verzinsung nach Höhe 34.0 zur Benutzung überlassen wird. 
#§6. Die Bankverwaltung hat alljährlich den Ständen des Landkreises Bericht über 
den Stand der Geschäfte zu erstatten und denselben Rechnung abzulegen, welche durch den 
Verwaltungsrath § 79 geprüft, nach Befinden monirt und sodann von den Ständen 
justificirt wird. 
Der Rechnungsabschluß (Bilanz) kann ohnbeschadet der von den Ständen zu be- 
wirkenden Justificationen, wenn derselbe dem Königlichen Commissar vorgelegen und dieser 
die Publication genehmigt hat, der Beschleunigung halber, öffentlich bekannt gemacht wer- 
den; es ist jedoch stets darauf hinzuweisen, daß die Justification noch zu erwarten stehe, 
und ist, bei etwaiger Abänderung des Abschlusses, die Veröffentlichung der Bilanz zu 
wiederholen.
	        
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