Garantie.
Berichts-
erstattung,
Rechnungs-
ablegung.
( 220 )
Abschnitt II.
Von dem Geschäftskreise der Bank.
& 4. Zu dem Geschäftskreise der Bank gehören alle Geschäfte, welche dem § 3
gedachten Zwecke entsprechen, und sind dahin zu rechnen:
1) Annahme von fremden Geldern, sowohl zur Aufbewahrung als zur Verzinsung,
2) Ausleihung gegen Hypothek auf Grundstücke im Königreiche Sachsen,
3) Gewährung von Vorschüssen an Corporationen, Gemeinden, Stiftungen und vom
Staate anerkannte öffentliche Institute,
4) Gewährung von Vorschüssen gegen Verpfändung von Staatspapieren, Actien und
anderen öffentlichen Creditpapieren, auch sonstigen, genügende Sicherheit bietenden
Documenten und werthvollen Gegenständen (Lombard= und Pfand-Geschäft),
5)) Ein= und Verkauf von Werthpapieren für eigene oder fremde Rechnung, auch
Ausleihung gegen Hypotheken an Grundstücken außerhalb des Königreichs Sachsen,
zu nutzbarer Anlegung größerer Bestände,
6) Incasso= und Conto-Corrent-Geschäfte.
Abschnitt III.
Von den Rechtsverhältnissen der Bank, dem Staate und dem Publicum
gegenüber.
§ 5. Die Bank wird von der gesammten Corporation der Stände des Landkreises
garantirt. Für alle Verbindlichkeiten derselben haftet zunächst das gesammte gegenwärtige
Vermögen des Landkreises an 550,000 Thaler, welches der Bank, so lange dieselbe be-
steht, gegen eine jährliche Verzinsung nach Höhe 34.0 zur Benutzung überlassen wird.
#§6. Die Bankverwaltung hat alljährlich den Ständen des Landkreises Bericht über
den Stand der Geschäfte zu erstatten und denselben Rechnung abzulegen, welche durch den
Verwaltungsrath § 79 geprüft, nach Befinden monirt und sodann von den Ständen
justificirt wird.
Der Rechnungsabschluß (Bilanz) kann ohnbeschadet der von den Ständen zu be-
wirkenden Justificationen, wenn derselbe dem Königlichen Commissar vorgelegen und dieser
die Publication genehmigt hat, der Beschleunigung halber, öffentlich bekannt gemacht wer-
den; es ist jedoch stets darauf hinzuweisen, daß die Justification noch zu erwarten stehe,
und ist, bei etwaiger Abänderung des Abschlusses, die Veröffentlichung der Bilanz zu
wiederholen.