Pfandschein.
m-
Verzinsung
beim Pfand-
geschäfte.
Ausschließung
gewisser
Rechtswohl-
thaten.
Stempel=
freiheit.
Dauer der
Hypotheken
der Bank.
( 222 )
Eigenthums vor der Gerichtsbehörde, zurückgegeben, wenn das Abhandenkommen durch
Raub, Diebstahl oder Verlieren — alle auf weiterer, rechtlicher Erörterung beruhende
Eigenthumsdifferenzen mit dem Besitzer können nicht berücksichtigt werden — vor Ver-
pfändung der betreffenden Sache bei der Bank, mit genauer Bezeichnung der Sache, bei
Staats= und Creditpapieren nach Gattung und Nummer, angezeigt und der abhanden
gekommene Gegenstand dennoch binnen drei Monaten nach der Anzeige von der Bank als
Pfand angenommen worden ist.
Wenn dagegen der Versatz erst später, als während der nächsten drei Monate nach
der Anzeige, erfolgt ist, oder die Sache vor der Anzeige schon verpfändet war oder nicht
mit Sicherheit in Folge der Anzeige erkannt werden konnte, so kann der sich legitimirende
Eigenthümer das Pfand nur gegen Entrichtung des darauf geliehenen Geldes sammt Zin-
sen und sonstigen Gebührnissen, oder nach dessen Abzug vom Erlöse, wenn die verpfändete
Sache schon verkauft sein sollte, den Ueberschuß ausgeantwortet erhalten.
*12. Der Empfänger des Vorschusses erhält einen auf seinen Namen lautenden
Pfandschein mit Angabe der Zeit, auf welche das Darlehn bewilligt worden ist und mit
genauer Bezeichnung des Pfandes.
Die Rückgabe dieses Pfandscheins befreit die Bank von allen und jeden, aus dem
Pfandgeschäfte an sie zu machenden Ansprüchen. Nur in dem Falle, wenn der Verpfänder
den Pfandschein als verloren angezeigt hat, tritt das § 49 bei dem Abhandenkommen von
Quittungsbüchern verordnete Verfahren ein, und muß der Verpfänder über das zurück-
empfangene Pfand gerichtlich quittiren.
13. Die Bank ist berechtigt, bei dem Pfandgeschäfte 6 Procent oder überhaupt die "
höchsten, gesetzlich nachgelassenen Zinsen exel. Provision zu berechnen.
& 14. Gegen die in den Statuten enthaltenen Fristbestimmungen und Rechtsnach-
theile findet, der Bank gegenüber, überhaupt niemals eine Berufung auf die Wiederein-
setzung in den vorigen Stand Statt.
Dem Schuldner der Bank insbesondere steht, dieser gegenüber, die Rechtswohlthat der
Competenz, der Gerichtsstand der Wiederklage und der Antrag auf Deposition für den
Fall des Unterliegens im bevorstehenden Processe nicht zu, vielmehr sind alle Einwend-
ungen und Einreden gegen die Bank mittelst besonderer Klage vor deren Gerichtsstande
auszuführen.
# 15. Die Bank ist vom Schriften= und Werthsstempel in allen den Fällen befreit,
wo ihr die Entrichtung dieser Steuer gesetzlich obliegen würde.
* 16. Die Hypotheken der Bank erlöschen, außer dem Falle der Zwangsverstei-
gerung, nur in Folge ausdrücklicher Verzichtleistung Seiten der Bank, ohne welche Ver-