Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

( 223 ) 
zichtleistung die Zahlung der Hypothekenschuld nicht hinreicht, um die Löschung im Grund- 
und Hypothekenbuche erlangen zu können. 
& 17. Alle von der Verwaltung der Bank statutenmäßig vollzogenen Urkunden und Beweiskraftder 
Schriften, ihre Bücher und die daraus, unter Beglaubigung eines Syndicus der Anstalt, n- und 
oder eines hierzu befähigten Gerichtsbeamten, entnommenen, und von einem Director mit- Bank. 
unterzeichneten Auszüge gelten als öffentliche Urkunden, die keines Anerkenntnisses bedürfen. 
*18. Die Vorlegung der Bücher außerhalb des Banklocals kann nie verlangt Production der 
werden; sie werden nöthigen Falls in den Geschäftsräumen der Bank, jedoch nur an Mit- Bücher. 
glieder öffentlicher Behörden und in Gegenwart dazu beauftragter Beamten der Bank, 
vorgelegt. 
* 19. Alle Behörden des Königreichs, die Verwaltungen öffentlicher Cassen und Capitalien- 
milder Stiftungen, Kirchen= und Schulinspectionen, und Vormünder sind berechtigt, ihre zulegung b 
Capitalien und Deposita, sowie resp. das Vermögen ihrer Pflegbefohlenen, in Pfand- 
briefen, Sparbankbüchern oder anderen Schuldverschreibungen der Bank anzulegen. 
6 20. Die Hypothekenbehörden werden der Bank alle Besitzveränderungen bei Aguzeige von 
Grundstücken, welche derselben verpfändet sind, auf Kosten des neu eintretenden Besitzers Besitrandet— 
sofort nach dem Uebergange des bürgerlichen Eigenthums anzeigen. 
& 21. Alle Aufforderungen und Bekanntmachungen, welche für die Betheiligten den Bekanntmach- 
Eintritt der nach Maaßgabe dieses Statuts mit den Aufforderungen und Bekanntmach- ungen- 
ungen verbundenen Rechtswirkungen begründen sollen, sind (insoweit in diesem Statute 
§&49, 50, 52 nicht etwas Anderes bestimmt ist), eine jede mindestens zwei Mal 
in der Leipziger Zeitung 
und außerdem zu größerer Bequemlichkeit des Publicums in dem Oberlausitzer Kreisblatte 
und in mindestens drei ausländischen Zeitschriften, als welche bis auf Weiteres die Augs- 
burgische Allgemeine Zeitung, die Hamburger Börsenhalle und der Königlich Preußische 
Staatsanzeiger bezeichnet werden, zu inseriren. 
Sie gelten durch die Einrückung in die Leipziger Zeitung als gehörig erlassen und 
sind unter dieser Voraussetzung für alle Betheiligten rechtsverbindlich. Fristen werden 
vom Tage der ersten Einrückung in die Leipziger Zeitung an berechnet und müssen zwischen 
diesem Tage und dem Schlußtermine vollständig inneliegen. 
§ 22. Hinsichtlich der von der Bank bis zur Bestätigung dieser Statuten gewährten Verhäutniß det 
Pfandbriefdarlehne und ausgereichten Pfandbriefe bewendet es allenthalben bei venjenigen ilterense gun- 
gegenseitigen Rechten und Verbindlichkeiten, welche durch die seither gültig gewesenen statu= nern und 
tarischen Bestimmungen zwischen der Bank, ihren Schuldnern und den Pfandbriefsinhabern Gläubigern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.