Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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& 29. Die Pfandbriefe sind in der Regel unkündbar und müssen nach dem Schema Kündbarkiit 
sub A. ausgefertigt werden; sollen dieselben verloosbar oder kündbar sein, so sind die der Pfand- 
desfallsigen Bestimmungen auf der Kehrseite des Pfandbriefs aufzudrucken und mit dem briefe. 
Bankstempel und der Unterschrift zweier Directoren zu versehen. 
Die Kündbarkeit des Pfandbriefs ändert dessen Natur als einer auf den Inhaber ge— 
stellten Schuldverschreibung nicht ab. 
30. Die Kündigung der bereits ausgegebenen Pfandbriefe Seitens der Bank kann Kündigung der 
jedoch bei allen Arten der Pfandbriefe eintreten, wenn die Bank sich auflöst und bei den Pfandkriefe, 
unkündbaren insbesondere auch dann, wenn der Zinsfuß herabgesetzt werden soll. Diese 
Kündigung muß eine halbjährige Frist enthalten und zu dreien Malen öffentlich bekannt 
gemacht werden. 
31. Die Pfandbriefe werden nach Höhe ihres Zinsfußes in Serien getheilt; die Ausfertigung 
Appointssorten sind mit Litern zu bezeichnen, können nicht unter 10 Thlr. und nicht über der Aln 
1000 Thlr. hinaus ausgefertigt werden und sind mit dem Bankstempel und der eigen- " 
händigen Unterschrift dreier Directoren versehen. Die Zinsleisten und Zinsscheine 
sind mit dem Stempel der Bank und Erstere mit dem Faesimile der Unterschrift dreier 
Directoren, Letztere mit dem Facsimile der Unterschrift Eines Directors versehen. 
Pfandbriefe, Zinsleisten, oder Zinsscheine ohne die vorgedachte Vollziehung sind un- 
gültig und werthlos. 
32. Die Pfandbriefe, deren Zinsleisten und Zinsscheine, sind hinsichtlich deren Vin= Vindication, 
.. . E— ... ». * Verjährung 
dication, Verjährung und Mortification den Königlich Sächsischen Staatspapieren ganz und Mortif- 
gleichgestellt. Die verjährten Beträge fallen der Bank zu. cation. 
s 33. Dem Inhaber der Zinsleiste wird nach dem Verfalltage des letzten Zins= Ausreichung 
scheins die neue Zinsleiste nebst Zinsscheinen ausgereicht, insofern nicht vorher unter Ein- der Zinsscheine. 
reichung des betreffenden Pfandbriefs dagegen bei der Bank Einspruch erhoben worden 
sein sollte, in welchem Falle die neuen Zinsscheine nebst Zinsleiste bis zur Entscheidung 
der bei der zuständigen ordentlichen Gerichtsbehörde zu verhandelnden Differenz von der 
Bank aufbewahrt werden. 
Ist ein Einspruch nicht, oder nicht rechtzeitig erfolgt, so kann der Inhaber des Pfand- 
briefs die Bank wegen der erfolgten Ausreichung neuer Zinsleisten und Zinsscheine an den 
Inhaber der Zinsleiste, nicht in Anspruch nehmen. 
Der Inhaber der Zinsscheine wird als rechtmäßiger Erheber der Zinsen angesehen. 
34. Die Bank ist nicht verpflichtet, kündbare Pfandbriefe zurückzukaufen oder den galkrecinun 
» . - . , ». Sei « L- 
Betrag ausgelooster oder gekündigter Pfandbriefe auszuzahlen, wenn die dazu gehörigen scheine. 
1857. 35
	        
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