Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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In der desfallsigen nach 6 21 zu erlassenden Bekanntmachung hat sie unter Bestimm- 
ung einer Präclusiofrist von mindestens 6 Monaten die Banknoten unter der Verwarnung, 
daß die bis zum Ablaufe dieser von der ersten Insertion in die Leipziger Zeitung an zu 
berechnenden Frist nicht präsentirten Noten für ungültig erklärt werden würden, einzurufen 
und gegen neue, von den alten sich deutlich unterscheidende, oder nach Wahl der Bank 
gegen Silber ohne allen Aufenthalt unentgeldlich umzutauschen. 
Die eingelieferten alten Banknoten sind zu vernichten, die zurückgebliebenen aber ungültig. 
#42. Die von der Bank zur Erhaltung der Bilanz zwischen den ausgegebenen Erhaltung der 
Pfandbriefen und Banknoten und den dagegen bestellten Hypothekenforderungen zurückge- Bilanz. 
kauften oder sonst eingezogenen Pfandbriefe sind stets zu vernichten und deren Serien, 
Litern und Nummern öffentlich bekannt zu machen. 
B. Von den auf den Namen gestellten Schuldverschreibungen der Bank. 
43. Die Bank kann Einzahlungen von 100 Thaler an und darüber gegen Aus= Bankobliga- 
stellung von Schuldverschreibungen annehmen, welche auf den Namen des Einzahlers tilonen. 
gestellt, von drei Directoren eigenhändig vollzogen und mit dem Bankstempel bedruckt sind. 
Dieselben führen den Namen Bankobligationen und können nur durch Cession, welche 
gerichtlich anerkannt sein muß und dem gesetzlichen Stempel unterliegt, auf einen Dritten 
übertragen werden. 
44. Den Bankobligationen sind Zinsscheine beigegeben, welche auf den Inhaber Zinsscheine der 
lauten und auf welche Zinsscheine hinsichtlich deren Verjährung, Mortification, Vindication Bantobliga— 
und Verkümmerung die 88 32, 33, 37 dieser Statuten Anwendung finden. 
Die Ausreichung der neuen Zinsscheine findet von dem Fälligkeitstage des vorletzten 
mit ausgegebenen Zinsscheins an, falls das Capital bis dahin nicht zurückgezahlt worden, 
oder dasselbe von der Bank gekündigt wird, ohne alle Spesen und Unkosten, jedoch nur 
gegen Vorzeigung der Schuldverschreibung, auf welcher die Ausreichung der Zinsscheine 
zu bemerken ist, an jeden Vorzeiger der Bankobligationen Statt. 
845. Die Rückzahlung des Darlehns erfolgt auf vorausgegangene Kündigung, Rückzahlung. 
welche sowohl dem Darleiher als der Bank gestattet und deren Frist in der Vankobligation 
selbst bestimmt ist. 
Das dem Darleiher zustehende Kündigungsrecht kann nur gegen Vorzeigung der Bank. 
obligation, auf welcher die Kündigung durch Vordruckung des Zahlungstags und mittels 
Unterschrift Eines Directors zu bemerken ist, sowie gegen Zurückgabe der bis zum Zahlungs- 
tage noch nicht fällig werdenden Zinsscheine ausgeübt werden. 
Das der Bank zustehende Kündigungsrecht wird nur bei Präsentation der Bankobli- 
gation behufs der Ausreichung neuer Zinsscheine durch Abstempelung des Documents 
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