Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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3) Verordnung, 
die Stellvertretung der Vorstände der Gerichtsämter betreffend; 
vom 23sten December 1856. 
Auf Grund der Schlußbestimmung § 11 des Gesetzes vom 1 lten August 1855, die 
künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betref- 
fend, wird von dem unterzeichneten Ministerium Nachstehendes verordnet: 
In denjenigen Gerichtsämtern, in welchen ein dem Vorstande zur Vertretung in Be- 
hinderungsfällen beigegebener Assessor nicht angestellt ist, kat bei Behinderung des Vor- 
standes, sowie während der Dauer einer in dessen Amte eintretenden Vacanz, insofern 
nicht in einzelnen Fällen vom Justizministerium etwas Anderes bestimmt wird, der, der 
dienstlichen Reihenfolge nach erste, an Uebernahme der Stellvertretung nicht behinderte 
Actuar die Stelle des Vorstandes entweder im Allgemeinen, oder, wenn dessen Behinder- 
ung nur einzelnen Geschäften gegenüber vorhanden ist, in vieser speciellen Beziehung zu 
vertreten. Diese Stellvertretung durch die Actuarien findet auch in den Gerichtsämtern, 
in welchen dem Vorstande zur Vertretung in Behinderungsfällen beigegebene Assessoren 
angestellt sind, insoweit Statt, als der Assessor, oder die Assessoren an Uebernahme der 
Stellvertretung behindert sind. 
In den mit den Bezirksgerichten verbundenen Gerichtsämtern haben bei Behinderung 
der mit den gerichtsamtlichen Geschäften beauftragten Mitglieder des Bezirksgerichts die 
Direktorien der letzteren wegen einstweiliger Besorgung dieser Geschäfte durch ein anderes 
Mitglied des Bezirksgerichts Anordnung zu treffen. 
Dresden, am 23sten December 1856. 
Ministerium der Justiz. 
Behr. 
Manitius. 
M 4) Bekanntmachung, 
die Gerichtsbarkeit auf der Festung Königstein betreffend; 
vom 29sten December 1856. 
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In der Beilage der Verordnung, die Bildung der Gerichtsbezirke des Landes betreffend, 
vom 2ten September 1856 (Seite 243 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes), ist bei 
Nr. 33 Gerichtsamt Königstein, unter anderen Ortschaften auch „Königstein, Festung, mit 
neuer Schenke“ genannt. Obwohl dieses nichts weiter besagt, als die geographische Lage 
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