Kündigung
Seiten der
Bank.
Verjährung.
Conto-Cor-
rent-Geschäft.
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Für Einlagen, welche vor Ablauf von vollen 90 Tagen, die Tage der Ein= und
Rückzahlung nicht mit inbegriffen, von der Bank zurückgefordert werden, und von Beträgen
unter 1 Thaler werden keine Zinsen gewährt.
Die Kündigung des Einlegers wird durch Vormerkung der Summe und des Zahlungs-
tags unter Vollziehung eines Directors oder des § 92 gedachten, mit der Contrasignatur
beauftragten Beamten, unter dem letzten Abschlusse des Buchs attestirt.
Von dem Fälligkeitstermine an werden keine Zinsen weiter berechnet, wenn das Capital
später erhoben wird.
652. Die Bank ist berechtigt, die eingelegten Gelder nebst den etwa aufgelaufenen
Zinsen bei einem Betrage derselben
1) bis mit 50 Thaler — — nach vierwöchiger,
2). 300 Thaler — — nach einvierteljähriger,
3) bei höheren Beträgen nach einhalbjähriger Kündigung
wieder zurückzuzahlen, auch wenn an den Einleger nicht persönlich zu gelangen ist, die
Kündigung in dem Budissiner Kreisblatte, und bei Einzahlungen über 100 Thaler — —
überdieß in der Leipziger Zeitung, unter Angabe der betreffenden Sparbankbuch-Nummer,
bekannt zu machen, und, wenn die Einlage in der bestimmten Zeit nicht abgefordert wird,
zum gerichtlichen Deposito zu geben, ohne die Vorladung des Einlegers ad videndum
deponi (mit anzusehen, wie die Einlage zum gerichtlichen Deposito gebracht werde), aus-
bringen zu müssen, und sich so der Verzinsung zu entledigen.
53. Bei Einlagen, auf welche binnen 10 Jahren keine Zinsen erhoben, oder
keine Veränderung durch neue Einzahlungen, oder durch Abhebung von Beträgen stattge-
funden, werden zwar die Zinsen annoch aufgerechnet, aber nicht mehr zum Capitale geschla-
gen, daher auch keine Zinsen von Zinsen mehr gewährt werden. Nach ferneren 10 mithin
nach 20 Jahren werden in diesem Falle keine Zinsen vom Capitalbetrage mehr berechnet
und nach Ablauf von weiteren 10 mithin nach 30 Jahren fällt das Capital nebst Zinsen
der Bank anheim.
Abschnitt V.
Von dem Conto-Corrent-Geschäfte der Bank.
544.Die Bank eröffnet hinlänglich bekannten Grundbesitzern, Handlungshäusern,
Fabrikanten und Gewerbtreibenden, auch anderen Privatpersonen, sowie öffentlichen Cassen
und Behörden, vorzugsweise in der Oberlausitz, Folien im Conto-Correntbuche der Bank.
Dieselbe läßt sich jedoch auf Angabe der Gründe, aus welchen sie die Eröffnung eines
Foliums überhaupt, oder die Fortsetzung des Conto-Correntverkehrs verweigert, nicht ein.