Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

Berechnung des 
Grundwerths. 
Höhe des Cre- 
dits. 
Abzüge vom 
Grundwerthe. 
Häuser. 
Verpfändung 
von Fideicom= 
mißgütern. 
Umfang der 
Hypothek. 
Eröffnung des 
Credits. 
( 232 ) 
60. Der Hypothekenwerth des zu verpfändenden Grundstücks wird in der Regel durch 
die behufs der Grundsteuer erfolgte Abschätzung desselben bestimmt, wobei die Steuer- 
einheit zu 8 Thlr. 10 Ngr. zu berechnen ist; es steht jedoch jedem Grundbesitzer frei, sein 
Grundstück, falls er einen höheren Werth desselben behauptet, auf seine Kosten abschätzen 
zu lassen, in welchem Falle von der Bank zwei, von dem Eigenthümer ein Tarator ge- 
wählt werden. 
§ 61. Die Höhe, bis zu welcher auf landwirthschaftliche Grundstücke überhaupt Credit 
gewährt werden darf, wird von den Ständen des Landkreises bestimmt. Darlehne auf 
Häuser in den Städten oder auf dem platten Lande können ebensowenig den vierten Theil 
der Immobiliarversicherung, als die Hälfte des Steuereinheiten-Werths überschreiten 
und dürfen demselben keine Forderungen oder Berechtigungen Dritter vorgehen. 
62. Die im Grund= und Hypothekenbuche auf dem Folium des betreffenden Grund- 
stücks eingetragenen Reallasten, ingleichen Auszüge, auszugsmäßige Leistungen und lebens- 
längliche Renten, werden nach Ermessen des Directoriums capitalisirt. 
Insofern dasselbe den Werth des Grundstücks in Hinsicht auf die Höhe des zu gewäh- 
renden Credits dadurch verringert erachtet, wird das Capital der Reallasten vom ermittel- 
ten Grundwerthe ab= und der Capitalwerth der übrigen Leistungen den Hypothekenschulden 
zugerechnet. 
63. Als Häuser im Sinne der Hypothekenbank werden alle Grundstücke angesehen, 
bei welchen die Brandversicherungstare höher ist, als der Steuereinheiten-Werth des dazu 
gehörigen übrigen Areals. 
s64. Inwiefern die Besitzer von Majorats= und Fideicommißgütern innerhalb der 
ihnen stiftungsmäßig gestellten Grenzen mit Genehmigung der Lehns-= und Fideicommiß- 
behörden Darlehne auf diese Besitzungen erhalten können, bleibt dem Ermessen des Direc- 
toriums für jeden einzelnen Fall anheim gestellt. 
65. Die Bank gewährt keine Hypothek auf ideelle Antheile eines Grundstücks, 
gleichviel ob dieses einem, oder mehreren Eigenthümern gebört, vielmehr hat sich die Hypo- 
thek stets auf das ganze Grundstück zu erstrecken. 
Abschnitt VII. 
Von dem Verhältnisse des hypothekarischen Schuldners zur Bank. 
66. Die Bank kann jedem Besitzer eines landwirthschaftlichen Grundstücks im König- 
reiche Sachsen, welcher ihr die geeignete Sicherheit gewährt und mindestens einen, nach Grund- 
steuereinheiten zu bemessenden reinen Hypothekenwerth von 100 Thlrn. nachweist, einen
	        
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