Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Credit nach Höhe der der Bank bestellten Hypothek eröffnen. Geringere Darlehne bis zu 
20 Thlr. herab, sind zwar zulässig, hängen aber blos von dem Ermessen des Direc- 
toriums ab. 
§67. Der Schuldner kann diesen Credit sofort ganz oder theilweise zur Aufnahme Benutzung des 
von Darlehnen benutzen, aufgenommene zurückzahlen und an die Stelle der zurückgezahlten, Eredits. 
so lange der Schuldner keine Quittung mit Hypothekenverzicht erhalten hat (§ 75), neue 
aufnehmen; er erlangt jedoch kein Recht auf einen bestimmten Zinsfuß, oder auf die Höhe 
der der Bank zu gewährenden Provision, indem Ersterer nur durch die gesetzlichen Bestimm- 
ungen beschränkt, Letztere durch die Verhältnisse des Geldmarktes bedingt ist. 
68. Benutzt der Schuldner den eröffneten Eredit sofort ganz oder theilweise, so Empfangs= 
ist das Empfangsbekenntniß und das Zinsenversprechen nach dem bestimmten Zinsfuße bekenntnisse. 
hinsichtlich des ausgereichten Darlehns in der Schuld- und Pfandverschreibung, resp. 
Agnition, selbst mit aufzunehmen. Hinsichtlich der später auf den offenen Credit aus— 
gereichten Darlehne hat der Schuldner stets ein besonderes, gerichtlich anzuerkennendes, das 
Versprechen der Verzinsung nach dem verabredeten Zinsfuße mit enthaltendes Empfangs- 
bekenntniß auszustellen, welches jedoch der Stempelsteuer, neben dem, zu dem Hauptdoeu- 
mente verwendeten Stempel, nicht unterworfen ist. Der Schuldner hat sich nur der ihm 
von der Bank zu gewährenden Formulare zu diesem Documente zu bedienen. 
*69. Alle Darlehne werden in baarem Gelde ausgereicht und sind in der Negel Wäbrung ker 
in baarem Gelde nach der in der Schuld= und Pfandverschreibung festgesetzten Valuta Darlehne. 
zurückzuzahlen; es kann jedoch die Bank den Schuldner bei der Aufnahme des Darlehns 
verpflichten, die Rückzahlung des Darlehns in einer bestimmten Serie der Pfandbriefe der 
Bank nach deren Nominalwerthe, sobald dieselben bei der Rückzahlung pari oder darüber 
im Leipziger Börsenzettel verzeichnet stehen, zu leisten und diese Bedingung im Grund— 
und Hypothekenbuche mit eintragen zu lassen. 
& 70. Jedes Darlehn unterliegt der in der Schuld= und Pfandverschreibung, ios. Kündigung 
dem Empfangsbekenntnisse, festgesetzten Kündigungsfrist und Verzinsung, welche letztere er grassn 
mit dem ersten Tage desjenigen Monats beginnt, in welchem die Bank zur Zahlung des * 
Capitals sich bereit zu halten hatte, und ist, Falls der Schuldner die fälligen Zinsen vier 
Wochen nach dem Zinstermine nicht vollständig bezahlt hat, ohne Kündigung so- 
fort, auf Verlangen der Bankverwaltung, zahlbar. Von dem versessenen Zinstermine ab 
treten die Verzugszinsen nach Höhe 5 Procent ein. Abschlagszahlungen auf die Zinsen sind 
unzulässig. 
& 71. Rückzahlungen werden zu jeder Zeit in Summen von 50 Thlr. und darüber, Nuchzahlung 
insoweit sie in 25 Thlr. aufgehen, angenommen und mindern den Zinsbetrag von Eintritt der Darlehne. 
des ersten Tags des auf die Rückzahlung zunächst folgenden Monats an. 
1857. 36
	        
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