Contents: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

230 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
5. Die Polizeibehörde des übernehmenden Staates, welcher ein 
Transportat aus einem anderen Vereinsstaate zugeführt wird, darf die 
Aufhebung des Transportes und die Fortsetzung der Reise bis zum in- 
ländischen Bestimmungsorte mittels Zwangspasses nur dann anordnen, 
wenn sie nach reiflicher Erwägung dafür hält, daß keine Gründe zu 
der Besorgnis vorliegen, daß von einem Zwangspasse Mißbrauch werde 
gemacht werden. 
Die Behörden eines zwischenliegenden Staates dürfen übrigens 
einen durch Transport ihnen zugeführten Ausgewiesenen nicht anders 
als durch Transport weiter befördern. 
6. Der Zwangspaß muß neben der Angabe des Endzieles jeden- 
falls auch die Angabe der Eingangsstation des nächsten der zu durch- 
reisenden Staaten enthalten. 
7. Es ist zur Ersparung von Zeit und Kosten für wünschens- 
wert zu erachten, daß die in der Richtung nahe belegener Eisenbahnen 
stattfindenden Transporte durch Benutzung dieser Bahnen ausgeführt 
werden. 
6. Eisenacher Uebereinkunft vom 11. Juli 1853. 
Bekanntmachung der Württ. Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten 
und des Innern, betreffend den Beitritt zu der zwischen der Mehrzahl der 
deutschen Bundesstaaten bestehenden Uebereinkunft wegen der durch Ver- 
pflegung erkrankter Ausländer entstehenden Kosten. 
Eine Mehrzahl von Bundesregierungen ist übereingekommen, 
über die Grundsätze, welche gegenseitig in Bezug auf die Verpflegung 
erkrankter und Beerdigung verstorbener Angehörigen des anderen Staates 
Anwendung finden sollen, sich vertragsmäßig zu einigen, und haben 
diesfalls folgendes vereinbart: 
Jede der kontrahierenden Regierungen verpflichtet sich, dafür zu 
sorgen, daß in ihrem Gebiete denjenigen hilfsbedürftigen Angehörigen 
anderer Staaten, welche der Kur und Verpflegung benötigt sind, diese 
nach denselben Grundsätzen, wie bei eigenen Unterthanen, bis dahin zu 
teil werde, wo ihre Rückkehr in den zur Uebernahme verpflichteten Staat 
ohne Nachteil für ihre oder anderer Gesundheit geschehen kann. (& 1.) 
Ein Ersatz der hiebei (§ 1) oder durch die Beerdigung erwach- 
senden Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde= oder andere öffent- 
lichen Kassen desjenigen Staates, welchem der Hilfsbedürftige angehört, 
nicht beansprucht werden. (§ 2.) 
Für den Fall, daß der Hilfsbedürftige, oder daß andere privat- 
rechtlich Verpflichtete zum Ersatz der Kosten im stande sind, bleiben die 
Ansprüche auf letztere vorbehalten. Die kontrahierenden Regierungen 
sichern sich auch wechselseitig zu, auf Antrag der betreffenden Behörde 
die nach der Landesgesetzgebung zulässige Hilfe zu leisten, damit den- 
jenigen, welche die gedachten Kosten bestritten haben, diese nach billigen 
Ansätzen erstattet werden. (8 3.)
	        
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