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Um jedoch den Schuldnern von Darlehnen bis zu 200 Thlr. die Abzahlung ihrer
Schuld in den kleinsten Raten zu ermöglichen, wird von dem Directorium der Bank die
Einrichtung getroffen werden, daß für diese Schuldner besondere Sparbankbücher aus—
gegeben und Einlagen von 1 Thlr. an zu demselben Zinsfuße verzinst werden, als der
Zinsfuß der betreffenden Hypothek beträgt.
Diese Einlagen der Hypothekenbankschuldner werden stets als Abschlagszahlungen auf
die Hypothekenschuld des Einlegers angesehen und dürfen daher, ohne Genehmigung des
Oirectoriums, nie zurückgefordert werden.
Dieselben können, sobald sie, einschließlich der Zinsen, die Summe von 50 Thlr.,
oder die Höhe der Schuld erreichen, auf dem Hypotheken-Conto des Schuldners in den
Büchern der Bank, gegen Rückgabe des Sparbankbuchs, abgeschrieben werden. Frühere
Abschreibungen bleiben in das Ermessen des Directoriums gestellt.
Auch bei Abschlagszahlungen tritt die § 69 getroffene Bestimmung der Berechnung
des Courswerths ein.
Auf diese Sparbankbücher und deren Einlagen finden übrigens alle §§# 16 bis 53
dieser Statuten zu lesenden Bestimmungen volle Anwendung, doch werden Zinsen von
Zinsen nicht gewährt.
Bei Rückzahlungen auf das Capital
a) von 100 Thlr. und darüber ist ### Procent der gezahlten Summe,
b) von unter 100 Thlr. ohne Unterschied — 2 Ngr. —
Eintragungsgebühr an die Casse der Bank zu entrichten.
Gestundung der § 72. Die Bankverwaltung kann zwar die Zinsen aus sehr erbeblichen, derselben
Zinsen. glaubhaft bescheinigten Gründen auf ein halbes Jahr gestunden; zahlt der Schuldner die
Zinsen jedoch mit Ablauf der bewilligten Frist nicht pünktlich und vollständig, so greifen
die § 70 gedachten Bestimmungen Platz.
Zahlbarkeit des 73. Die sofortige Zahlbarkeit des Darlehns ohne Kündigung tritt ebenfalls ein:
itels ohte a) wenn Concurs zu dem Vermögen des Schuldners ausbricht, oder dessen Grund-
« besitz mittelst nothwendiger Subhastation versteigert werden soll,
b) wenn bei Abschlagszahlungen, welche in Gemäßheit § 71 auf Darlehne der Bank
geleistet werden, hinsichtlich des Gezahlten vom gesetzlichen Eintretungsrechte
(§ 95, 98 des Gesetzes, die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypotheken-
wesen betreffend, vom 6Gten November 1843) ohne ausdrückliche Zustimmung des
Directoriums der Bank zu Gunsten eines Dritten Gebrauch gemacht oder Cession
an den Besitzer des Grundstücks selbst (J 117 des angeführten Gesetzes) verlangt
wird. Die Bank ist in solchen Fällen sofortige Rückzahlung sämmtlicher von ihr