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auf das nämliche Grundstück, gleichviel ob auf dasselbe allein, oder unter Mithaft-
ung noch anderer Grundstücke, gegebenen Darlehne zu fordern berechtigt.
6& 7. Die Zinsen sind, wie alle Zahlungen der Schuldner an die Bank, Gefahr= Gefahr und
und Unkostenfrei nach Bautzen an die Casse der Bank zu entrichten; sowie die Bank die Unkosten bei
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Zahlung der Darlehne außerhalb des Banklocals nur auf Kosten und Gefahr des Schuld— Zahlungen
ners leistet.
v75. Ueber jede Rückzahlung erhält der Schuldner eine von Einem Direckor voll= Quittung.
zogene Quittung; soll sie jedoch zur Löschung der Hypothek dienen, muß sie von Zwei
Directoren vollzogen sein und eine Hypothekenverzicht enthalten.
&6 76. Kein Schuldner darf vor gänzlicher Löschung der Hypothek Dismembrationen Dismembra-
der verpfändeten Grundstücke ohne vorgängige Einwilligung der Bankverwaltung vornehmen. ttionen.
Diese Einwilligung kann durch die Behörde in keinem Falle supplirt werden.
Abschnitt VIII.
Von der Verwaltung der Bank.
A. Verhältniß der Bankverwaltung zu den Ständen des Landkreises.
& 77,. Die oberste Behörde für alle Angelegenheiten der Bank sind, sobald nicht Oberste Be-
der Rechtsweg eintritt und vorbehältlich der Oberaufsicht der Staatsregierung, die Stände hörde.
des Landkreises. Die desfallsigen Beschlüsse werden auf gewöhnlichen oder außerordent-
lichen Provinciallandtagen oder auf Ausschußversammlungen (§6§ 23 und 33 des Pro-
vincialstatuts vom 1 7ten November 1834) gefaßt.
# 7. Do die Stände des Landkreises sich nur ein Mal im Jahre versammeln, die Ausschließliche
Interessen derselben an der Bank aber eines Theils eine stete Kenntnißnahme der Ge-Befugnisse der
schäftsführung erheischen, andern Theils, bei deren umfangreicherer succesiver Entwickelung Stände.
und bei der Natur eines großen Geldgeschäfts, die Herbeiführung schneller Entscheidungen
erforderlich ist, so haben die Stände des Landkreises sich lediglich die Entschließungen
1) über Abänderungen statutarischer Bestimmungen,
2) über Differenzen zwischen dem Verwaltungsrathe und dem Directorium der Bank,
3) über Beschwerden hinsichtlich der Verwaltung,
4) über die Justification der Rechnungen,
5) über die Anstellung des vorsitzenden Directors,
6) über die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsraths,
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