Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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7) auf Genehmigung von Crediten über ##y des Grundsteuer-Einheitswerthes für 
jeden einzelnen Fall, 
(Dem Verwaltungsrathe steht es zu, hierbei Grunbesitzer zuzuziehen, die mit 
den Verhältnissen der Credit suchenden Personen und des Grundbesitzes selbst be- 
kannt sind.) 
8) auf die Feststellung der Anstellungsbedingungen des Vorsitzenden des Bankdirec= 
toriums. Eine Ausschußversammlung nach §§# 23 und 33 des Provinicalstatuts 
vom 1 7ten November 1834, welche binnen 8 Tagen einzuberufen ist, hat jedoch 
über obige Bedingungen eine definitive Erklärung abzugeben; insofern nicht die 
Abhaltung eines ordentlichen Landtags in derselben Zeit eintritt, 
9) auf die Revision der Bücher und Abschlüsse der Bankverwaltung, zu welchem Ende 
der Verwaltungsrath einen besoldeten Revisor anzustellen befugt ist. 
10) Der Vorsitzende des Verwaltungsraths, sowie dessen Stellvertreter sind ermächtigt 
und verpflichtet, bei eintretender momentaner Vacanz im Directorium die Functio- 
nen der Directoren zu versehen, und sind daher deren Namen laut § 91 bekannt 
zu machen. 
&##2. Der Vorsitzende des Verwaltungsraths hat letzteren alljährlich mindestens Zusammentritt 
zwei Mal, und zwar feststehend, sobald der Jahresabschluß fertig ist, zur Prüfung und d 
Genehmigung desselben, übrigens zu denjenigen Zeiten einzuberufen, zu welchen der Vor— raths. 
sitzende desselben es wünschenswerth hält, oder das Directorium dessen Einberufung beantragt. 
883. Der Vorsitzende des Verwaltungsraths kann unter Zuziehung eines oder Cassenrevision. 
zweier Mitglieder desselben willkührlich Cassenrevisionen veranstalten. 
884. Die Zeit der Sitzungen des Verwaltungsraths ist von dem Vorsitzenden Sitzungen des 
desselben resp. dem Vorsitzenden des Bankdirectoriums, dem Königlichen Commissar jedes— eriung- 
mal anzuzeigen, damit derselbe die ihm § 25 zustehenden Rechte wahrnehmen könne. « 
885.DerGehaltdesVorsitzendendesIVerwaltungsrathsunddieRemunerationGehaltsdes 
der Mitglieder desselben ist von den Ständen des Landkreises festzustellen und aus der eruatunge 
Bankeasse zu übertragen. 
C. Von dem Bankdirectorium. 
6g#6. Die Zahl der Mitglieder des Bankdirectoriums wird von den Ständen des Bank- 
Landkreises, auf Vorschlag des Verwaltungsraths und der functionirenden Bankdirecto= irectoren. 
ren, bestimmt; sie kann nicht unter drei und nicht über fünf Personen sich belaufen.
	        
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