Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

Gehalt der 
Directoren. 
Verantwort— 
lichkeit. 
Regulative 
über die 
Verwaltung. 
Allgemeine 
Berechtigung. 
Stellung des 
Directoriums 
dem Publicum 
gegenüber. 
Vollziehung 
der Schriften. 
(238 ) 
8 87. Sämmtliche Mitglieder des Bankdirectoriums beziehen festen Gehalt. Zur 
Zeit sind 25 Procent des Reinertrags als Tantième der Beamten ausgesetzt; über die Ver— 
theilung derselben werden die desfallsigen Bestimmungen durch ein besonderes, von dem 
Verwaltungsrathe und dem Vorsitzenden des Bankdirectoriums festzustellendes Regulativ 
getroffen. 
Ob und welchen Antheil der Vorsitzende des Bankdirectoriums an der Tantième 
haben soll, ist bei dessen Anstellung zu bestimmen. 
# 88. Jedes Mitglied des Verwaltungsraths und des Bankdirectoriums über- 
nimmt die Verantwortlichkeit, den Statuten gemäß zu handeln. Eben so sind die Mit- 
glieder des Directoriums für Beschlüsse und Handlungen, welche den Regulativen und In- 
structionen entgegen laufen, sowie für Versehen, welche bei Anwendung gewöhnlicher 
Vorsicht würden vermieden worden sein, insoweit sie an jenen Theil genommen haben, 
oder ihnen nicht ausdrücklich entgegen getreten sind, persönlich und solidarisch, für eigen- 
mächtige und pflichtwidrige Handlungen eines Einzelnen ist nur dieser allein verantwortlich, 
insofern die übrigen jene nicht begünstigt oder ausdrücklich gebilligt haben. 
§89. Die speciellen Bestimmungen über den besonderen Wirkungskreis der einzelnen 
Directorien und deren Stellung zu einander und zu dem Vorsitzenden der Bank, sowie 
über den Geschäftsgang sind durch besondere Regulative zu normiren. 
§90. Das Directorium ist in allen, die Bank betreffenden Angelegenheiten berechtigt, 
Kraft allgemeinen und besonderen Auftrags, im Namen der Provinciallandstände zu 
bandeln, welche dessen Handlungen als von ihnen selbst ausgegangen, anerkennen und es 
bedarf daher zu keiner derselben einer besonderen Vollmacht. 
Der Geschäftskreis des Directoriums erstreckt sich auf alle den Ständen des Land- 
kreises oder dem Verwaltungsrathe nicht ausdrücklich vorbehaltenen Geschäfte. 
§ 91. Nur das Directorium vertritt die Bank dem Publicum gegenüber und können 
daher alle Pfandbriefe, Bankobligationen, Zinsleisten und Zinsscheine, Banknoten, 
Hypothekenverzichte, Capitalsquittungen, Schuldverschreibungen, Reverse, Buchauszüge, 
Vollmachten und andere für die Bank und Namens derselben auszustellende Urkunden, 
Bescheinigungen und Schriften, nur von Mitgliedern des Bankdirectoriums vollzogen 
werden, deren Namen alljährlich, oder so oft ein Wechsel in den Personen stattfindet, 
öffentlich bekannt zu machen sind. (S. jedoch § 81 10,) 
92. Schriften und Urkunden aller Art, hinsichtlich deren nicht besondere Bestimm- 
ungen in diesen Statuten enthalten sind, werden mit der Unterschrift: 
„landständische Bank des Königl. Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz“ 
versehen, von Einem Director vollzogen, von einem mit der Contrasignatur beauftragten 
Beamten contrasignirt und sind so für die Bank verbindlich.
	        
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