Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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In zufälliger Ermangelung eines, mit der Contrasignatur beauftragten Beamten, 
müssen die gedachten Schriften und Urkunden von zwei Directoren vollzogen sein. 
Der Name des mit der Contrasignatur beauftragten Beamten ist ebenfalls öffentlich 
bekannt zu machen. 
893. Die Angelegenheiten der Bank sind collegialisch zu berathen, insofern dieselben Beschlüsse des 
nicht Inhalts der Regulative und Instructionen einzelnen Directoren zugewiesen sind. 
Zu Fassung gültiger Directorialbeschlüsse genügt die Gegenwart dreier Directoren. 
Directoriums. 
§ 91. Die Geschäfte der Bank, welche eine juristische Befähigung verlangen, werden Syndicen der 
von einem der Syndicen der Bank besorgt, welche Advocaten und immatriculirte Notare 
sein müssen. 
Dieselben vertreten das Directorium der Bank in allen Rechtssachen, ohne dazu be— 
sondere Vollmacht zu bedürfen, Kraft des ihnen hiermit ertheilten allgemeinen Auftrags, 
vermöge dessen sie in den anhängigen Rechtssachen insbesondere Namens der Bank über 
die Hauptsache sich vergleichen, dem Anspruche ganz oder theilweise entsagen, Eide erlassen, 
oder solche für geleistet erachten, Documente für edirt und recognoscirt halten, Copien für 
Urschriften anerkennen, Geld und Geldeswerth in Empfang nehmen und darüber Namens 
der Bank quittiren können. 
Budissin, am 16ten Juni 1857. 
Die Stände des Landkreises des Königl. Sächsischen Markgrafthums 
Oberlausitz, 
durch 
Heinrich Erdmann August Herrmann v. Nostiz-Wallwitz, 
v. Thielan, Landesbestallter. 
Landesältester. 
Bank.
	        
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