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*2.
An Grundsteuern, einschließlich des außerordentlichen Zuschlags, sind hiernach
auf das Jahr 1858 überhaupt Eilf Pfennige von jeder Steuereinheit zu erheben und
zu berechnen, und zwar:
Drei Pfennige den isten Februar,
Drei Pfennige, einschließlich Eines Pfennigs als Zuschlag, den 1 sten Mai,
Zwei Pfennige den 1sten August,
Drei Pfennige, einschließlich Eines Pfennigs als Zuschlag, den 1sten November
1858.
3.
Von der ordentlichen und außerordentlichen Gewerbe= und Personalsteuer an
überhaupt vier halben Jahresbeträgen werden fällig:
ein voller Jahresbetrag, einschließlich eines halben Jahresbetrags als Zuschlag,
den 15ten April 1858,
ein voller Jahresbetrag, einschließlich eines halben Jahresbetrags als Zuschlag,
den 15ten October 1858,
es bleibt jedoch nachgelassen, die den 15ten April und 15ten October fällig werdenden
Zuschläge erst vier Wochen später und längstens
den 1 5ten Mai, beziehendlich den 1 5ten November 1858
abzuführen.
Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten (vergl. §& 4 des Gesetzes vom
2 4sten December 1845, Seite 312 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1845)
sind daher im Jahre 1858 die vorstehend bestimmten Termine, beziehendlich der 1öte
April und 15te October, zum Anhalten zu nehmen und es erleidet folglich die Bestimm-
ung § 42 der Verordnung vom 2östen April 1850 (Seite 60 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1850) für das Jahr 1858 insoweit eine Abänderung.
84.
Bei Ausstellung von Gewerbescheinen an Ausländer ist außer dem ordentlichen
Gewerbesteuersatze (vergl. & 19 der vorgedachten Verordnung) ein gleich hoher Betrag als
außerordentlicher Zuschlag gleichzeitig mit zu erheben, und, daß solches geschehen, auf
dem Gewerbesteuerscheine mit den Worten:
„Hierüber .. .. Thlr. . . . Ngr. . . . Pf. Zuschlag nach der Verordnung vom
14ten December 1857
N. N. Einnehmer.“
zu bemerken.