Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

(9) 
Gleichergestalt sind die Angeschuldigten auch bei dem erstinstanzlichen Actenschlusse über 
ihr Vertheidigungsbefugniß bezüglich gemeiner Verbrechen da, wo die Vertheidigung 
nicht nothwendig, jedoch — wiewohl lediglich auf ihre Kosten — zulässig ist, zu belehren 
und ist dessen im Protocolle ebenfalls Erwähnung zu thun. 
111. Nach der Bestimmung im Schlußsatze des § 16 der Ausführungsverordnung 
vom Züsten Juli 1856 hat die Abgabe von Untersuchungen, welche in Gemäßheit § 37 
unter 1 des Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände 2c. vom 2 Ssten Januar 1835 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt Seite 82) von den Kriegsgerichten zur eivilgerichtlichen Fortstellung 
abgegeben werden, nicht an das betreffende Civilgericht selbst, sondern an den Staats- 
anwalt zu erfolgen. 
Diese Abgabe geschieht solchenfalls an den Staatsanwalt des Bezirks, in welchem das- 
jenige Gericht liegt, von welchem die Untersuchung zu führen sein würde, wenn der Ange- 
schuldigte sich nicht im Militärdienste befunden hätte. 
12. Die nach § 39 der Ausführungsverordnung vom Zlsten Juli 1856 dem 
Untersuchungsrichter zur Pflicht gemachte Anzeigeerstattung an die vorgesetzte Dienstbehörde 
liegt den Kriegsgerichten ebenfalls ob, wenn gegen eine Person vom Officiersstande oder 
Range die Untersuchungseinleitung wegen eines von amtswegen zu untersuchenden oder 
wegen eines der im Art. 108 des allgemeinen Strafgesetzbuchs gedachten Vergehen be- 
schlossen worden ist. Die Anzeige ist solchenfalls an das Kriegsministerium zu erstatten. 
13. Die in § 62 und 667 der Ausführungsverordnung vom 3sten Juli 1856 
enthaltenen Vorschriften sind, soweit sie anwendbar sind, auch von den Militärgerichts- 
behörden in Obacht zu nehmen. 
Dasselbe gilt, unter gleicher Voraussetzung, von den Bestimmungen in den 8§§8 73, 
76, 77 und 78 der gedachten Ausführungsverordnung und zwar auch in dem Falle, wenn 
der daselbst erwähnte Bericht an das Kriegsministerium zu erstatten ist. 
Gleichergestalt ist auch der Vorschrift im § 79 und zwar nicht blos in Beziehung auf 
gemeine, sondern auch hinsichtlich solcher Verbrechen nachzugehen, welche schon nach den 
allgemeinen Landesgesetzen strafbar, im Militärstrafgesetzbuche jedoch — wie z. B. Cameraden= 
diebstahl — mit erhöhten Strafen bedroht sind. 
Nicht minder sind endlich die Bestimmungen in § 80, §81, § 82, 691 und § 99 der 
erwähnten Ausführungsverordnung, soweit sie Anwendung finden können, auch von den 
Kriegsgerichten zu beachten. 
& 14. Da nach § 4 der Verordnung vom 25sten September 1856 sowohl, der 
Bestimmung unter A zufolge, die im Art. 44, 3 der Strafproceßordnung angegebenen 
gemeinen, als auch, nach der Bestimmung unter B, die daselbst unter Nr. 7 erwähnten 
militärstrafrechtlich zu beurtheilenden Eigenthumsverletzungen zur untergerichtlichen 
1857. 2 
Zu 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.