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Gleichergestalt sind die Angeschuldigten auch bei dem erstinstanzlichen Actenschlusse über
ihr Vertheidigungsbefugniß bezüglich gemeiner Verbrechen da, wo die Vertheidigung
nicht nothwendig, jedoch — wiewohl lediglich auf ihre Kosten — zulässig ist, zu belehren
und ist dessen im Protocolle ebenfalls Erwähnung zu thun.
111. Nach der Bestimmung im Schlußsatze des § 16 der Ausführungsverordnung
vom Züsten Juli 1856 hat die Abgabe von Untersuchungen, welche in Gemäßheit § 37
unter 1 des Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände 2c. vom 2 Ssten Januar 1835 (Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 82) von den Kriegsgerichten zur eivilgerichtlichen Fortstellung
abgegeben werden, nicht an das betreffende Civilgericht selbst, sondern an den Staats-
anwalt zu erfolgen.
Diese Abgabe geschieht solchenfalls an den Staatsanwalt des Bezirks, in welchem das-
jenige Gericht liegt, von welchem die Untersuchung zu führen sein würde, wenn der Ange-
schuldigte sich nicht im Militärdienste befunden hätte.
12. Die nach § 39 der Ausführungsverordnung vom Zlsten Juli 1856 dem
Untersuchungsrichter zur Pflicht gemachte Anzeigeerstattung an die vorgesetzte Dienstbehörde
liegt den Kriegsgerichten ebenfalls ob, wenn gegen eine Person vom Officiersstande oder
Range die Untersuchungseinleitung wegen eines von amtswegen zu untersuchenden oder
wegen eines der im Art. 108 des allgemeinen Strafgesetzbuchs gedachten Vergehen be-
schlossen worden ist. Die Anzeige ist solchenfalls an das Kriegsministerium zu erstatten.
13. Die in § 62 und 667 der Ausführungsverordnung vom 3sten Juli 1856
enthaltenen Vorschriften sind, soweit sie anwendbar sind, auch von den Militärgerichts-
behörden in Obacht zu nehmen.
Dasselbe gilt, unter gleicher Voraussetzung, von den Bestimmungen in den 8§§8 73,
76, 77 und 78 der gedachten Ausführungsverordnung und zwar auch in dem Falle, wenn
der daselbst erwähnte Bericht an das Kriegsministerium zu erstatten ist.
Gleichergestalt ist auch der Vorschrift im § 79 und zwar nicht blos in Beziehung auf
gemeine, sondern auch hinsichtlich solcher Verbrechen nachzugehen, welche schon nach den
allgemeinen Landesgesetzen strafbar, im Militärstrafgesetzbuche jedoch — wie z. B. Cameraden=
diebstahl — mit erhöhten Strafen bedroht sind.
Nicht minder sind endlich die Bestimmungen in § 80, §81, § 82, 691 und § 99 der
erwähnten Ausführungsverordnung, soweit sie Anwendung finden können, auch von den
Kriegsgerichten zu beachten.
& 14. Da nach § 4 der Verordnung vom 25sten September 1856 sowohl, der
Bestimmung unter A zufolge, die im Art. 44, 3 der Strafproceßordnung angegebenen
gemeinen, als auch, nach der Bestimmung unter B, die daselbst unter Nr. 7 erwähnten
militärstrafrechtlich zu beurtheilenden Eigenthumsverletzungen zur untergerichtlichen
1857. 2
Zu 4.