Zu 88.
Zu810,
Ab. 3.
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setze und Verordnungen auf die Schönburgischen Receßherrschaften betreffend, vom 15ten
September 1856, Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 329 fg.)
4) Gleichergestalt findet, was in der erwähnten Taxordnung rücksichtlich der den
Gerichtsmitgliedern zukommenden Diäten im Capitel II unter Nr. 46 festgesetzt worden,
auf die Auditeure und die bei den Kriegsgerichten angestellten Protocollanten ebenfalls
Anwendung.
5) Anstatt des in der Tarxordnung vom Jahre 1840 Tit. 2 unter Nr. 45 bemerkten
Ansatzes für Abfassung eines Bescheids kann in den zur Entscheidungszuständigkeit der un-
teren Kriegsgerichte gehörenden Fällen, soweit nach den militärgesetzlichen Bestimmungen
zu liquidiren ist, für Abfassung des Erkenntnisses
20 Ngr. bis 5 Thaler
angesetzt werden.
6) Die Capitel IV der neuen Taxordnung vom 6ten September 1856 in den 8& 33
bis mit 45 hinsichtlich der Gebühren 2c. der Zeugen und Sachverständigen getroffenen Be-
stimmungen sind, soweit sie anwendbar sind, auch von den Kriegsgerichten zu befolgen.
&21. Was im Capitel V der im vorigen Paragraphen erwähnten neuen Taxordnung
in den §§ 48, 51, 52 und 57 in Beziehung auf die Vertheidigung festgesetzt worden,
ist von den Kriegsgerichten, soweit dasselbe Anwendung finden kann, ebenfalls zur Richt-
schnur zu nehmen.
# 22. Macht sich in einer militärgerichtlichen Untersuchung die Abhörung von Civil-
personen als Zeugen, Verletzte, Sachverständige 2c. nöthig, so kann das Untersuchungs-
gericht, wenn es zu diesem Behufe das betreffende Civilgericht angeht, damit, wo solches
ihm nach der Bedeutung des Falls und der Wichtigkeit der zu erwartenden Aussage nöthig
erscheint, den Antrag auf Beiziehung einer oder zweier Urkundspersonen verbinden und es
hat solchenfalls das requirirte Gericht diesem Antrage Statt zu geben.
&223. Die Ordnungsstrafen wegen Nichtbefolgung der bestehenden Vorschriften über
das den Untersuchungsacten vorzusetzende Inhaltsverzeichniß, sowie über die Bemerkung
der Haft auf den Berichten und bei schriftlicher Vernehmung mit anderen Behörden werden
hiermit auf je Einen Thaler für jeden Zuwiderhandlungsfall festgesetzt.
Dresden, am 29sten December 1856.
Die Ministerien des Kriegs und der Justiz.
von Rabenhorst. Behr.
Eckelmann.