Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

(13 ) 
. S) Verordnung, 
die Instruction für den Landesthierarzt betreffend; 
vom Sten Januar 1857. 
Indem das Ministerium des Innern unter Bezugnahme auf § 8 der, die Errichtung 
einer Commission für das Veterinärwesen betreffenden Verordnung vom 1 4ten Juni 
vorigen Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1856, Seite 129) im Nachstehen- 
den die für den Landesthierarzt bestimmte Instruction mit dem Eröffnen andurch zur 
öffentlichen Kenntniß bringt, daß die Function des Landesthierarztes dermalen dem Professor 
der practischen Thierheilkunde an der Thierarzneischule, Dr. Haubner, übertragen ist, ver- 
ordnet Es zugleich an alle Diejenigen, welche die in der gedachten Instruction getroffenen 
Bestimmungen insbesondere angehen, sich nach den Letzteren gehörig zu achten. 
Dresden, den 8ten Januar 1857. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. 
Weiß. 
Instruction 
für den 
Landesthierar zt. 
Nach § , 11 und 12 der Verordnung vom 1 cten Juni 1856 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt von 1856, Seite 132 fg.) umfaßt der Geschäftskreis des Landesthier- 
arztes theils 
a) seine Thätigkeit innerhalb der Commission für das Veterinärwesen, deren ordent- 
liches Mitglied er ist, theils 
b) seine Wirksamkeit nach Außen. 
In ersterer Beziehung hat derselbe nicht nur die § 11 der Verordnung vom 1 4ten 
Juni 1856 sub 3 und 4 gedachten Prüfungen zu leiten und den Vorsitz in der dort er- 
wähnten Prüfungsdeputation zu führen, sondern auch die Obliegenheit, die bei der Com- 
mission für das Veterinärwesen eingehenden Anzeigen der Bezirksthierärzte einer genauen 
Durchsicht zu unterwerfen und daraus der Commission dasjenige vorzutragen, was für 
dieselbe in Bezug auf den ihr in §§ 7, 9, 10 und 12 der mehrgedachten Verordnung 
angewiesenen Wirkungskreis von besonderem Interesse ist, sowie insbesondere auch das 
bei seinen Revisionsreisen zu benutzende Material zu sammeln.
	        
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