Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Was dagegen die Stellung und Wirksamkeit des Landesthierarztes nach Außen an- 
langt, so ist ihm hierüber nachstehende 
Instruction 
ertheilt worden. 
1. Der Landesthierarzt als solcher ist das ein für allemal beauftragte Mitglied 
der Commission für das Veterinärwesen, durch welches 
a) die unmittelbare Beaufsichtigung der Bezirksthierärzte und des gesammten thier- 
ärztlichen Personals im Lande, mit Ausschluß der Veterinärbeamten der Armee, 
erfolgt, 
b) ein directer Geschäftsverkehr mit dem Landesculturrathe und den landwirthschaft- 
lichen Vereinen vermittelt wird, 
J) die Commission sich über den Zustand des Veterinärwesens im Lande nach allen 
Richtungen hin in genauer Kenntniß erhält und 
ch bei außerordentlichen Veranlassungen, z. B. ausbrechenden Seuchen 2c., vermöge 
der ihm solchen Falls ertheilten besonderen Aufträge, die veterinärpolizeiliche Wirksam- 
keit der competenten Behörden in der nach Beschaffenheit des Falls geeigneten 
Weise unterstützt wird. 
& 2. In allen diesen verschiedenen Beziehungen steht der Landesthierarzt zunächst 
unter der Commission für das Veterinärwesen, hat von und durch dieselbe, oder deren 
Vorstand die erforderlichen Aufträge und Anweisungen zu erhalten und diese in allen 
Fällen pünktlich, gewissenhaft und den Umständen gemäß zu vollziehen. 
# 3. Die nach §& 8 der Verordnung vom 1 4ten Juni 1856 von ihm vorzunehmen- 
den regelmäßigen Revissonen der Bezirksthierärzte hat derselbe in der Zeit der bei der 
Königl. Thierarzneischule stattfindenden Ferien auszuführen und so einzurichten, daß jedes- 
mal mit Ablauf eines Zeitraums von 3 Jahren die Revision sämmtlicher Bezirksthier- 
ärzte und thierärztlichen Bezirke beendigt ist. Der Landesthierarzt ist hierbei an eine be- 
stimmte Reihenfolge nicht gebunden, hat vielmehr unerwartet und abwechselnd bald den 
einen bald den anderen Bezirk zu bereisen und ist unter Zustimmung des Vorsitzenden der 
Commission insbesondere auch befugt, den einen oder anderen Bezirksthierarzt und dessen 
Bezirk innerhalb der geordneten dreijährigen Periode mehr als Ein Mal zu revidiren. 
§aä4. Sowohl bei den Reoisionen, als auch sonst im amtlichen Verkehre hat der 
Landesthierarzt den Bezirks= und den übrigen angestellten Thierärzten mit Wohlwollen 
und Humanität zu begegnen und darauf zu achten, daß insbesondere die amtliche Autorität 
der Bezirksthierärzte geschont und gewahrt bleibe. In dieser Hinsicht hat er es namentlich 
zu vermeiden, über Leistungen, Qualification und amtliches Verhalten eines Bezirksthier- 
arztes gegen Andere als dessen Vorgesetzte sich tadelnd auszusprechen, dahingegen hat er 
den Bezirks= und anderen Thierärzten gegenüber mit dem nöthigen Ernste und Nachdrucke
	        
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