Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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aufzutreten, wahrgenommene Mängel in deren Amtsführung ohne Ansehen der Person 
und ohne alle Begünstigung des Einen vor dem Anderen zu rügen und beziehendlich zur 
Anzeige zu bringen und den vorgesetzten Behörden, insbesondere aber der Commission 
für das Veterinärwesen, hierunter nichts zu verschweigen, was zur vollständigen Beurtheil- 
ung der amtlichen Befähigung und Thätigkeit jedes einzelnen Bezirksthierarztes gereichen 
könnte. Der Landesthierarzt hat daher auch Veranlassung zu nehmen, das außeramtliche 
Verhalten der Bezirksthierärzte zu dem Zwecke zu beobachten, um davon Kenntniß zu er- 
langen, wenn und insoweit sich dabei ein ungünstiger Einfluß auf die dienstliche Stellung 
der genannten Beamten kund geben sollte, dießfalls zunächst selbst den Betreffenden in geeig- 
neter Weise Warnungen und Ermahnungen zu ertheilen, dafern die Letzteren aber ohne Erfolg 
bleiben, an die Commission für das Veterinärwesen darüber Anzeige zu erstatten. Auf 
der anderen Seite hat er aber auch auf verdienstliche Leistungen der Veterinärbeamten 
die Behörden und namentlich die Commission aufmerksam zu machen. 
5. Die Bezirksthierärzte und sonstigen unteren Veterinärbeamten haben in dem 
Landesthierarzte den Beauftragten und Abgeordneten der ihnen zunächst vorgesetzten Dienst- 
behörde zu erkennen, seinen Erinnerungen, Ermahnungen und Weisungen willige Folge 
zu geben, etwaige Einwendungen dagegen mit Bescheidenheit und Ruhe vorzustellen und, 
soweit sie Grund zu Beschwerden zu haben glauben, diese in angemessener Weise bei der 
Commission für das Veterinärwesen schriftlich anzubringen, inmittelst aber in allen Fällen 
die von dem Landesthierarzte als dringlich und als solche bezeichnet worden sind, bei denen 
Gefahr im Verzuge stattfindet, der Anordnung des Ersteren, unerwartet des Eingangs 
einer Bescheidung der Commission für das Veterinärwesen, auf die geführte Beschwerde, 
pünktlich nachzugehen. 
6. Bei den gewöhnlichen Revisionen (§ 8 der Verordnung vom 1 ten Juni 1856 
und oben § 3) hat der Landesthierarzt sein Augenmerk auf die gesammte instructions- 
mäßige Thätigkeit des betreffenden Bezirksthierarztes, auf dessen wissenschaftlichen Stand- 
punkt und seine practischen Leistungen zu richten und es sich angelegen sein zu lassen, etwa 
wahrzunehmende irrige Ansichten zu berichtigen, auf Fehler in der Behandlung von Thier- 
krankheiten aufmerksam zu machen, überhaupt auf die Veterinärbeamten anregend und be- 
lehrend einzuwirken. Wie daher der Landesthierarzt unter Anderem auch darauf zu sehen 
hat, daß die Archive der Bezirksthierärzte gehörig in Ordnung gehalten werden, daß 
namentlich die auf das Veterinärwesen sich beziehenden Gesetze, Verordnungen und Ver- 
fügungen vollständig und gehörig geordnet vorhanden seien, daß über die schriftlichen Ein- 
und Abgänge ein registrandenartiges Verzeichniß gehalten werde und das Actenwesen sich 
überhaupt in einem für die Amtsführung förderlichen Zustande befinde, so hat sich derselbe 
insbesondere auch darüber genau zu unterrichten, in welcher Weise Seiten der Bezirksthier- 
ärzte die ihnen obliegende Aufsicht über die, mit der Thierheilkunde, dem Viehschnitte, mit
	        
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