Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

(17) 
wirthschaftlichen Vereine und einzelnen geeigneten Oeconomen von dem Zustande der 
Pferde= und Viehzucht, den darin erzielten Erfolgen und noch obwaltenden Mängeln genau 
zu unterrichten und sich dadurch in den Stand setzen, bei den § 12 der Verordnung vom 
1 Aten Juni 1856 gedachten Veranlassungen der vaterländischen Landwirthschaft durch 
Beirath und gutachtliche Vorschläge nützliche Dienste zu leisten. Zu diesem Behufe ist 
ihm insbesondere gestattet, die im Bezirke befindlichen Beschälstationen mit zu besuchen. 
& 11. Ueber jede Revisionsreise ist von dem Landesthierarzte ein genaues Journal 
in Form eines Protocolls zu halten und auf dessen Grund ein ausführlicher Bericht über 
den Befund in Bezug auf 
a) das amtliche und außeramtliche Verhalten der Bezirks= und anderen Thierärzte 
und Veterinärpersonen, sowie 
b) das gesammte Veterinärwesen des revidirten Bezirks, 
an die Commission für das Veterinärwesen schriftlich einzureichen, darin aber 
c) auch die besonderen Vorkommnisse, die sich in der einen oder anderen Beziehung 
etwa ereignet und seine Thätigkeit in Anspruch genommen haben, speciell zu er- 
wähnen und nicht minder 
4) die ihm nöthig scheinenden Anträge und Vorschläge zu eröffnen. 
Dieser Bericht ist längstens in 4 Wochen, von Beendigung der Revision an gerechnet, 
zu erstatten. 
&12. In allen anderen Fällen tritt eine unmittelbare und persönliche Wirksamkeit 
des Landesthierarztes nach Außen nur in Folge besonderer, von dem Königlichen Mini- 
sterium des Innern, oder durch die Commission für das Veterinärwesen ihm ertheilter 
Aufträge und in dem dabei näher bezeichneten Umfange ein. Es finden jedoch auch in 
einem solchen Falle die Bestimmungen der 98 6 und 9 dieser Instruction analoge An- 
wenvdung. 
Ueber die Ausführung derartiger besonderer Aufträge ist von dem Landesthierarzte 
alsbald Bericht an die Commission für das Veterinärwesen zu erstatten. 
&13. Den Einladungen zur persönlichen Theilnahme an den Sitzungen und Berath- 
ungen der landwirthschaftlichen Vereine und beziehendlich des Landesculturraths (& 12 
der Verordnung vom 1 kten Juni 1556)0 hat der Landesthierarzt, soweit dieß möglich 
und mit seinen übrigen amtlichen Obliegenheiten vereinbar, Folge zu geben. Er hat jevoch 
in jedem einzelnen Falle hierzu die Genehmigung des Vorsitzenden der Commission für 
das Veterinärwesen einzuholen, ohne dessen Vorwissen und Zustimmung aber überhaupt 
Aufträge in Veterinärangelegenheiten nicht zu übernehmen. 
#14. Zu den §& 8 der Verordnung vom 1 4ten Juni 1856 gedachten Berath- 
ungen mit sämmtlichen Bezirksthierärzten eines oder mehrerer Regierungsbezirke hat der 
1857. 3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.