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wirthschaftlichen Vereine und einzelnen geeigneten Oeconomen von dem Zustande der
Pferde= und Viehzucht, den darin erzielten Erfolgen und noch obwaltenden Mängeln genau
zu unterrichten und sich dadurch in den Stand setzen, bei den § 12 der Verordnung vom
1 Aten Juni 1856 gedachten Veranlassungen der vaterländischen Landwirthschaft durch
Beirath und gutachtliche Vorschläge nützliche Dienste zu leisten. Zu diesem Behufe ist
ihm insbesondere gestattet, die im Bezirke befindlichen Beschälstationen mit zu besuchen.
& 11. Ueber jede Revisionsreise ist von dem Landesthierarzte ein genaues Journal
in Form eines Protocolls zu halten und auf dessen Grund ein ausführlicher Bericht über
den Befund in Bezug auf
a) das amtliche und außeramtliche Verhalten der Bezirks= und anderen Thierärzte
und Veterinärpersonen, sowie
b) das gesammte Veterinärwesen des revidirten Bezirks,
an die Commission für das Veterinärwesen schriftlich einzureichen, darin aber
c) auch die besonderen Vorkommnisse, die sich in der einen oder anderen Beziehung
etwa ereignet und seine Thätigkeit in Anspruch genommen haben, speciell zu er-
wähnen und nicht minder
4) die ihm nöthig scheinenden Anträge und Vorschläge zu eröffnen.
Dieser Bericht ist längstens in 4 Wochen, von Beendigung der Revision an gerechnet,
zu erstatten.
&12. In allen anderen Fällen tritt eine unmittelbare und persönliche Wirksamkeit
des Landesthierarztes nach Außen nur in Folge besonderer, von dem Königlichen Mini-
sterium des Innern, oder durch die Commission für das Veterinärwesen ihm ertheilter
Aufträge und in dem dabei näher bezeichneten Umfange ein. Es finden jedoch auch in
einem solchen Falle die Bestimmungen der 98 6 und 9 dieser Instruction analoge An-
wenvdung.
Ueber die Ausführung derartiger besonderer Aufträge ist von dem Landesthierarzte
alsbald Bericht an die Commission für das Veterinärwesen zu erstatten.
&13. Den Einladungen zur persönlichen Theilnahme an den Sitzungen und Berath-
ungen der landwirthschaftlichen Vereine und beziehendlich des Landesculturraths (& 12
der Verordnung vom 1 kten Juni 1556)0 hat der Landesthierarzt, soweit dieß möglich
und mit seinen übrigen amtlichen Obliegenheiten vereinbar, Folge zu geben. Er hat jevoch
in jedem einzelnen Falle hierzu die Genehmigung des Vorsitzenden der Commission für
das Veterinärwesen einzuholen, ohne dessen Vorwissen und Zustimmung aber überhaupt
Aufträge in Veterinärangelegenheiten nicht zu übernehmen.
#14. Zu den §& 8 der Verordnung vom 1 4ten Juni 1856 gedachten Berath-
ungen mit sämmtlichen Bezirksthierärzten eines oder mehrerer Regierungsbezirke hat der
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