Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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vom Jahre 1856)), welcher nach der Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 1 0ten die- 
ses Monats vom Anfange künftigen Jahres ab in Wirksamkeit tritt, ist Art. 9 bestimmt 
worden, " 
daß die den contrahirenden Staaten angehörigen Fabrikanten und Gewerbtrei- 
benden, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, 
oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei 
sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem 
Gewerbsbetriebe in demjenigen Staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, 
durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste 
solcher inländischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in dem Gebiete 
des anderen contrahirenden Theils keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten 
verpflichtet sein sollen. 
Zu Ausführung dieser Bestimmung wird hiermit Folgendes verordnet: 
& 1. Sächsische Gewerbtreibende, welche vom Anfange künftigen Jahres ab bei Han- 
delsreisen in dem Gebiete der freien Hansestadt Bremen die vorgedachte Abgabenfrei- 
heit in Anspruch nehmen wollen, haben allenthalben den Vorschriften im § 27 der Aus- 
führungsverordnung zu den Gewerbe= und Personalsteuergesetzen vom 2 3sten April 1850 
nachzugehen, mithin sich und beziehendlich ihre Reisenden mit den dort vorgeschriebenen 
Gewerbslegitimationszeugnissen nach den beigegebenen Mustern unter C a und. Chb 
(Seite 68 und 69 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) zu versehen und 
gegen deren Vorzeigung von der competenten Behörde in Bremen einen Gewerbesteuer- 
freischein, der in Conformität mit dem Formulare Sub B der gedachten Ausführungs- 
verordnung ausgefertigt werden wird, sich ausstellen zu lassen. 
#&# 2. Die vorgedachten Gewerbslegitimationszeugnisse haben die inländischen Ge- 
werbtreibenden, je nachdem sie in großen und Mittelstädten oder in kleinen Städten und 
auf dem platten Lande ihren Wohnsitz haben, bei den Stadträthen oder bei der betref- 
fenden Bezirksamtshauptmannschaft zu entnehmen und es sind diese Zeugnisse von den 
genannten Behörden unentgeldlich auszustellen. 
83. Gewerbtreibende aus dem Gebiete der freien Hansestadt Bremen, welche in 
Sachsen von obigem Zeitpunkte ab für den vorerwähnten Geschäftsbetrieb die vereinbarte 
Abgabenbefreiung genießen wollen, haben sich ebenfalls mit Gewerbslegitimationszeugnissen 
ihrer Heimathsbehörde nach den §# 1 gedachten Formularen zu versehen und sich unter Vor- 
weisung derselben und ihrer polizeilichen Legitimation entweder bei einer Königl. Säch- 
sischen Amtshauptmannschaft over bei dem Stadtrathe einer großen oder Mittelstadt und 
zwar an dem Orte, wo dergleichen Behörden sich befinden und den sie bei ihrer Handels- 
reise zuerst berühren, persönlich zu gestellen, worauf denselben von den gedachten Behörden,
	        
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