Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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dafern nicht begründete Anstände vorliegen, ein Gewerbesteuerfreischein ebenfalls nach dem 
Formulare unter B der oben angezogenen Ausführungsverordnung kostenfrei aus zufer- 
tigen ist. 
Die Gewerbtreibenden und Reisenden haben diese Freischeine stets bei sich zu führen 
und auf jedesmaliges Verlangen den Steuer= und Polizeibeamten vorzuweisen. 
Da jedoch zur Zeit in Bremen besondere Abgaben für den Betrieb von Gewerben 
nicht erboben werden, so werden die Gewerbslegitimationszeugnisse für die Bremischen 
Gewerbtreibenden und Handelsreisenden mit der Aenderung ausgestellt werden, daß darin 
statt der Bescheinigung über die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben für das betreffende 
Geschäft nur eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Gewerbsbetriebe enthalten ist. 
8 4. Da ferner, wie das vereinbarte Formular zu den Gewerbesteuerfteischeinen 
(unter B bei der Ausführungsverordnung vom 23sten April 1550) an die Hand giebt, 
die stipulirte Abgabenfreiheit dann nicht eintritt, wenn der Gewerbtreibende oder Reisende 
nicht blose Muster oder Proben, sondern auch Waaren selbst bei sich führt, oder wenn er 
gleichzeitig Aufträge für mehr, als ein Handels= oder Fabrikhaus besorgt, so unterliegen 
diejenigen Bremischen Gewerbtreibenden oder Handelsreisenden, welche mit ihrem Verkehre 
in Sachsen nicht innerhalb der bestimmten Grenzen verbleiben, der im § 41 A des 
Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 24sten December 1545 geordneten Abgabe. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 31 sten December 1856. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Frhr. v. Beust. Behr. 
Brenig. 
  
  
I1) Verordnung, 
die Abstellung der bei dem Schiffziehen an der Elbe vorkommenden Ungehörigkeiten 
betreffend; 
vom Sten Januar 1857. 
Die in neuerer Zeit vielfach wiederholten und begründeten Klagen über das unvorsichtige, 
mit Gefahr für Andere verbundene Gebahren der Schiffzieher und der Führer der, zum 
Ziehen der Schiffe verwendeten Zugthiere, sowie über die von den genannten Personen bei 
der Ausübung ihres Gewerbes oft ausgehenden gröblichen Ungebührnisse haben es noth— 
wendig erscheinen lassen, zur Abstellung der gerügten Uebelstände besondere Maaßregeln zu 
treffen.
	        
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