Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

(24) 
entfernen, nach Befinden auch, behufs der unverweilten Ablieferung an die nächste von 
den im § 5 genannten Behörden, zu verhaften. 
& 4. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in 66 1 und 2 sind, insoweit nicht 
die strafbare Handlung ein gröberes Polizeivergehen oder ein Criminalverbrechen enthält, 
in den Fällen des 
& 1 mit einer Geldbuße bis zu 10 Thalern oder mit Gefängnißstrafe bis zu 
1 4 Tagen, in den Fällen von 
&2 aber mit Geldstrafe bis zu 10 Thalern zu ahnden. 
Auch haften wegen der in Fällen von §# 1 erkannten Geldstrafen 
a) der Schiffsführer für die verurtheilten Individuen, insofern gegen diese die er- 
kannte Geld= oder Gefängnißstrafe nicht vollstreckt werden kann, 
b) das Schiff für den Schiffsführer. 
Es bleibt jedoch beziehendlich dem Schiffsführer und dem Schiffseigenthümer der 
Regreß gegen die Schuldigen vorbehalten. 
& 5. Zur Untersuchung und Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Vor- 
schriften in §& 1 und 2 sollen diejenigen Gerichtsämter, deren Bezirke an die Elbe 
angrenzen, sowie das Hauptzollamt zu Schandau, und die Hauptsteuerämter Pirna, 
Dresden, Meißen und Riesa dergestalt gemeinschaftlich competent sein, daß diejenige von 
den genannten Behörden, bei welcher die vorgefallene Zuwiderhandlung zur Anzeige ge- 
bracht, oder der Contravenient eingeliefert wird, gegen den Letzteren ohne Rückficht auf die 
Zubehörigkeit des Orts, an welchem die Contravention begangen worden ist, zu ver- 
fahren hat. 
Ueber eingewendete Recurse und Beschwerden gegen das Verfahren der Unterbehörden 
hat für den ganzen Bereich des Sächsischen Elbstromgebiets die Kreisdirection zu Dresden 
und in oberster Instanz das Ministerium des Innern zu entscheiden. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den Sten Januar 1857. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Friedr. Ferd. Frhr. v. Beust. Behr. 
Weiß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.