Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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In den Verzierungen dieses kleinen Rahmens ist mit mikroscopischer Schrift die Werths— 
bezeichnung des Cassenbillets, z. B. ElIN THALER, FUNF THALER, zEHN THALER etc. 
mehrmals angebracht. 
In der Mitte der Billets befindet sich der Text. 
Die erste Zeile desselben lautet auf den 1, 5 und 10 Thaler-Billets beziehendlich 
folgendermagaßen: 
Ein (Fünf) (Zehn) Thaler, 
die übrigen fünf Zeilen aber auf allen vorgedachten Appointgattungen ohne Ausnahme: 
Königlich Sächsisches 
Cassen-Billet. 
In Zemähheit des Zeletzes vom 6. September 1855. 
  
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le EBPIIE 
Frbr. v. Weissenbach. Opelt. orendhuer. 
Die erste Zeile — die Werthsbezeichnung — besteht aus großen weißgeränderten 
gothischen Buchstaben, die zweite aus kleinerer, die dritte aus etwas größerer gothischer 
Schrift, die vierte aus sehr kleiner Canzleischrift, die fünfte aus runder Schreibschrift, 
endlich die sechste aus einer Nachbildung der Handschrift der Commissarien. 
Auf den 20 und 50 Thaler-Billets besteht die Werthsbezeichnung aus zwei Zeilen: 
Zwanzig Funszig 
Thaler Thaler, 
während der übrige Tert folgendermaaßen geordnet ist: 
Königl. Zächs. Cassen-Billet. 
In Gemässheit des Gesetzes vom 6. September 19855. 
Di.. Co rttao#tntdt 955d Uuein: 
Frhr. v. Weissenbach. Opelt. Pfotenhauer. 
Die drei ersten Zeilen bestehen aus Zierschriften, die vierte aus kleiner Lateinschrift, 
die fünfte und sechste, wie auf den 1, 5 und 10 Thaler-Billets, aus runder Schreib= und 
nachgebildeter Handschrift. 
In den die Werthsangabe verzierenden Schriftzügen ist auf allen Appointgattungen 
der Werth des Billets mit kleiner Schrift, z. B. EIN THALER, FONF THALER etc. wieder 
besonders angegeben. 
15857. 5
	        
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