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wird bis und von Leipzig durch die Königlich Preußische Postverwaltung besorgt, wobei
die allgemeinen Bestimmungen der gegenwärtig zwischen Sachsen und Preußen beste—
henden resp. später in deren Stelle tretenden Postverträge maaßgebend sein werden.
Die Königlich Sächsische Postverwaltung leistet zu Gunsten der Königlich Preußischen Post—
verwaltung für die oben erwähnte Bahnstrecke auf die Ausübung derjenigen Vorrechte und
Befugnisse Verzicht, welche derselben der concessionirten Eisenbahngesellschaft gegenüber
gesetzlich zustehen, dergestalt, daß es der Königlich Preußischen Regierung überlassen bleibt,
das Verhältniß der Post zur Eisenbahngesellschaft hinsichtlich jener Bahnstrecke nach eige—
nem Ermessen zu ordnen, auch die Eisenbahngesellschaft von der Königlich Sächsischen Re—
gierung zu keiner weiteren Vergütung oder Besteuerung im postalischen Interesse in An—
spruch zu nehmen ist.
Beide contrahirende Regierungen sind darüber einverstanden, daß die vorstehenden Be—
stimmungen auch auf die im Königlich Sächsischen Gebiete belegene Strecke der Jüterbogk—
Röderauer und der Leipzig-Weißenfelser Eisenbahn gleichmäßig Anwendung
finden sollen.
Art. 11. Die Königlich Sächsische Regierung gestattet der Königlich Preußischen
Regierung die unentgeldliche Anlegung einer electromagnetischen Telegraphenlinie auf der
Bitterfeld-Leipziger Bahnstrecke zum Anschlusse an die in Leipzig bestehende Preu-
Kßische Telegraphenstation.
Art. 12. Rücksichtlich der Benutzung der mehrerwähnten Bahnstrecke zu Zwecken der
Militärverwaltung ist man über folgende Punkte übereingekommen:
1) Für alle Transporte von Militärpersonen oder Militäreffecten, welche für Rechnung
der Königlich Preußischen Militärverwaltung auf der Eisenbahn von Berlin über Bitter-
feld nach Leipzig, ingleichen für alle Transporte, welche für Rechnung der Königlich
Sächsischen Militärverwaltung unter ganzer oder theilweiser Benutzung der genannten Bahn-
linie bewirkt werden, wird den beiderseitigen Militärverwaltungen hinsichtlich der Beför-
derungspreise völlige Gleichstellung zugesichert, dergestalt, daß die Zahlung dafür an die
Eisenbahnverwaltung nach ganz gleichen Sätzen erfolgen soll.
2) Wenn in Folge etwaiger Bundesbeschlüsse oder anderer außerordentlicher Umstände
auf Anordnung der Königlich Sachsischen oder der Königlich Preußischen Regierung in der
Richtung der im Artikel 1 bezeichneten Eisenbahn Truppenversendungen stattfinden sollten,
so liegt der betreffenden Eisenbahnverwaltung die Verpflichtung ob, für diese und für
Sendungen von Waffen, Kriegs= und Verpflegungsbedürfnissen, sowie von Militäreffecten
jeglicher Art, insoweit solche Sendungen zur Beförderung auf Eisenbahnen überhaupt ge-
eignet sind, nöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten einzurichten und für dergleichen
Transporte alle Transportmittel, die der ungestört fortzusetzende regelmäßige Dienst nicht
in Anspruch nimmt, zu verwenden und soweit thunlich hierzu in Stand zu setzen, nicht