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minder die mit Militärpersonen besetzten und die mit Militäreffecten beladenen von einer
anstoßenden Bahn kommenden Transportfahrzeuge auf die eigene Bahn, vorausgesetzt,
daß diese dazu geeignet sind, zu übernehmen, auch mit den disponiblen Locomotiven weiter
zu führen. Die Leitung aller solchen Transporte bleibt jedoch lediglich dem Dienstper-
sonale der betreffenden Eisenbahnverwaltung überlassen, dessen Anordnungen während der
Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist.
Hinsichtlich des an die Eisenbahnverwaltungen zu entrichtenden Fahrgeldes tritt, wie
unter 1, eine völlige Gleichstellung der beiderseitigen Militärverwaltungen ein.
3) Die hohen contrahirenden Regierungen sind übrigens darüber einverstanden, daß
einer jeden, auf der in Rede stehenden Eisenbahn durch das Gebiet des anderen Theils zu
bewirkenden Truppensendung die herkömmliche Anzeige und Vernehmung mit der betheilig-
ten Regierung binnen angemessener Frist vorhergehen müsse.
Im Falle außerordentlicher Dringlichkeit, wo ohne Gefährdung des Zwecks eine vor-
gängige Vernehmung mit der betheiligten Regierung nicht zu bewirken sein würde, wollen
sedoch die hohen contrahirenden Regierungen es geschehen lassen, daß von dieser Anzeige
und Vernehmung ausnahmsweise abgesehen werde, wogegen auch in solchen Fällen der
Absendung der Transporte unter allen Umständen eine Anzeige an die betheiligte Regierung
oder an die nach Befinden deshalb mit Anweisung zu versehenden betreffenden Provincial=
behörden vorangehen soll.
Art. 13. Was den im Königlich Sächsischen Staatsgebiete gelegenen Theil der
Bahn von der Landesgrenze bis Leipzig anlangt, so ist man im Allgemeinen darin ein-
verstanden, daß rücksichtlich des Baues und Betriebes dieser Bahnstrecke die im König-
reiche Sachsen wegen der Eisenbahnunternehmungen bestehenden allgemeinen gesetzlichen
Vorschriften und administrativen Grundsätze gleichmäßig Anwendung finden sollen, insofern
nicht der Umstand, daß die fragliche Bahnstrecke mit dem im Königlich Preußischen Gebiete
gelegenen Theile der Bahn von Leipzig nach Bitterfeld ein Ganzes ausmacht und nur
im Zusammenhange damit zu benutzen ist, zu Abweichungen Anlaß giebt.
Im Einzelnen ist man hierbei über folgende Punkte übereingekommen.
Art. 14. Die Königlich Sächsische Regierung wird, nach vorgängiger Prüfung
der technischen Vorarbeiten und erfolgter Feststellung des Bauprojects (Artikel 3), das
Expropriationsgesetz vom Zten Juli 1835 sammt den zu dessen Ausführung erlassenen
Verordnungen für die Sächsische Strecke der Bitterfeld-Leipziger Bahn mittelst be-
sonderer Verordnung in Wirksamkeit setzen.
Die Gesellschaft hat demnach in Beziehung auf die zwangsweise Erwerbung des Grun-
des und Bodens, sowie die sonst mit der Bauführung zusammenhängenden Verhältnisse,
die nämlichen Befugnisse und Obliegenheiten, wie andere Eisenbahngesellschaften im König-
reiche Sachsen.