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behöre nach Verlauf von dreißig Jahren, von Eröffnung der Bahn an gerechnet, in Folge
einer mindestens zwei Jahre vorher zu machenden Ankündigung, jederzeit gegen Erstattung
des Anlagecapitals zu erwerben. Für diesen Fall soll jedoch der Betrieb auf dieser Strecke
gegen ein nach den Betriebsergebnissen, beziehendlich dem Anlagecapitale, zu vereinbarendes
Bahngeld derjenigen Verwaltung überlassen werden, welche den Betrieb auf der Hauptbahn
von Berlin aus hat.
Insofern zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen die ursprüngliche An-
lage sich wesentlich verschlechtert haben sollte, soll von dem Anlagecapitale nach einem durch
Sachverständige zu bestimmenden Procentsatze ein dem dermaligen Zustande entsprechender
Abzug gemacht werden.
Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung sich entschließen sollte, vor Be-
endigung der gesetzlichen Amortisation der Actien der Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesell-
schaft das Berlin-Anhaltische Eisenbahnunternehmen anzukaufen, wird die Königlich Säch-
sische Regierung innerhalb sechs Monaten nach der, von der Königlich Preußischen Regier-
ung gemachten Anzeige, sich darüber entschließen, ob Sie Sich Ihrerseits an dem Kaufge-
schäfte in Ansehung der in Ihrem Gebiete belegenen Strecke der Bitterfeld-Leipziger
resp. der Jüterbogk-Röderauer Eisenbahn betheiligen wolle. Entscheidet sich Dieselbe
für die Betheiligung an dem Kaufe, so soll der Königlich Preußischen Regierung gegen
Ablieferung der auf die fraglichen Strecken entfallenden Betriebsüberschüsse die Verwaltung
und der Betrieb der gedachten Bahnstrecken überlassen werden. Im entgegengesetzten Falle,
wenn die Königlich Sächsische Regierung an dem Ankaufe der Bahn sch nicht betheiligen
will, wird Dieselbe zu dem Ankaufe der auf Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecken durch
die Königlich Preußische Regierung Ihre Zustimmung nicht versagen; unbeschadet jedoch
des im Eingange gegenwärtigen Artikels vorbehaltenen Ankaufsrechts.
Diese Bestimmungen sollen auch auf die Weißenfels-Leipziger Eisenbahn Anwend-
ung finden.
Art. 19. Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt,
und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratiffcationsurkunden sobald als mög-
lich, spätestens aber binnen sechs Wochen, bewirkt werden.
Dessen zu Urkund ist verselbe von den beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet
und besiegelt worden.
So geschehen Berlin, den 1 2ten December 1856.
Dr. Weinlig. v. d. Reck. Seint Pierre.