Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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§ 2. Die Concession begründet für die genannte Eisenbahngesellschaft ein ausschlie- 
ßendes Recht dergestalt, daß derselben gegen alle gleichartige, die Verbindung der nämlichen 
Endpunkte auf directem Wege bezweckende Unternehmungen ein Verbietungsrecht zusteht, 
unbeschadet jedoch des Rechts der Königlich Sächsischen Staatsregierung, in Zukunft nach 
Befinden ähnliche, auf Beschleunigung des Transports von Personen und Sachen berech- 
nete Unternehmungen, welche keine Eisenbahnen sind, ohne Unterschied des Tractes zu 
concessioniren. 
& 3. Das Erxpropriationsgesetz vom Zten Juli 1835 und die zu dessen Ausführung 
erlassenen Verordnungen haben auf den Bau der Leipzig-Bitterfelder Eisenbahn Anwend- 
ung zu leiden und werden zu dem Ende für die fragliche Eisenbahnanlage durch besondere 
Verordnung in Kraft gesetzt werden. 
Die Gesellschaft hat demnach in Beziehung auf die zwangsweise Erwerbung des 
Grundes und Bodens, sowie die sonst mit der Bauführung zusammenhängenden Verhält- 
nisse die nämlichen Befugnisse und Obliegenheiten, wie andere Eisenbahnunternehmer im 
Königreiche Sachsen. 
& 4. Die § 1 genannte Eisenbahngesellschaft ist der Königlich Sächsischen Regierung 
gegenüber bei Verlust der Concession verpflichtet, die Leipzig-Bitterfelder Bahn in der aus 
dem genehmigten Bauplane sich ergebenden Richtung vollständig auszuführen und binnen 
drei Jahren, von Ertheilung der Concession an gerechnet, dergestalt zu vollenden, daß sie 
ihrer ganzen Ausdehnung nach in Betrieb gesetzt werden kann. 
& 5. Die Ausführung des Baues und der künftige Betrieb erfolgt unter der Leitung 
der Direction der Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft durch die von derselben anzu- 
stellenden Techniker, aber unter der Oberaufsicht der Königlich Sächsischen Staatsregierung. 
§ 6. Die Leipzig-Bitterfelder Bahn hat, von der Berlin-Wittenberg-Bitterfeld-Halle- 
schen Bahn bei Bitterfeld unmittelbar abzweigend, in Leipzig ihren End= und Ausgangs- 
punkt dergestalt zu erhalten, daß sie durch Vermittelung der dasigen im Eigenthume des 
Staates befindlichen sogenannten Verbindungsbahn mit den übrigen dortigen Bahnhöfen 
in Zusammenhang gesetzt wird. 
Diese der Genehmigung der Staatsregierung unterliegende Schienenverbindung hat 
die Berlin-Anhaltische Eisenbahngesellschaft auf ihre Kosten herzustellen, und es ist dieselbe 
hierbei annoch gehalten, die Verbindung mit der Sächsisch-Bayerschen Bahn durch ein 
nach Ermessen der Regierung ebenfalls auf den Bahnkörper der Verbindungsbahn von 
ihrem Bahnbofe aus bis zum Anschlusse an die Sächsisch-Bayersche Bahn zu legendes 
Gleis, wenn es das Bedürfniß erfordert, herzustellen. 
Hiernächst wird der genannten Eisenbähngesellschaft so lange, als die Nothwendigkeit, 
die mehrerwähnte Verbindungsbahn weiterhin mit einem zweiten Gleise zu versehen, nicht
	        
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