Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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bewirkt werden, findet hinsichtlich der Beförderungspreise völlige Gleichstellung mit denje- 
nigen Transporten Statt, welche für die Preußische Militärverwaltung bewirkt werden, 
dergestalt, daß die Bezahlung an die Eisenbahnverwaltung nach ganz gleichen Sätzen zu 
erfolgen hat. 
2) Wenn in Folge etwaiger Bundesbeschlüsse oder anderer außerordentlicher Umstände 
auf Anordnung der Königlich Sächsischen Regierung größere Truppenbewegungen auf der 
mehrgedachten Eisenbahn stattfinden sollten, so liegt der Verwaltung der letzteren ob, für 
diese und für Sendungen von Waffen, Kriegs= und Verpflegungsbedürfnissen, sowie von 
Militäreffecten jeglicher Art, insoweit solche Sendungen zur Beförderung auf Eisenbahnen 
überhaupt geeignet sind, nöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten einzurichten und für 
dergleichen Transporte alle Transportmittel, die der ungestört fortzusetzende regelmäßige 
Dienst nicht in Anspruch nimmt, zu verwenden und, soweit thunlich, hierzu in Stand zu 
setzen, nicht minder die mit Militärpersonen besetzten und die mit Militäreffecten beladenen, 
von einer anstoßenden Bahn kommenden Transportfahrzeuge auf die eigene Bahn, voraus- 
gesetzt, daß diese dazu geeignet sind, zu übernehmen, auch mit den disponiblen Locomotiven 
weiter zu führen. Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem Dienst- 
personale der Bahnverwaltung überlassen, dessen Anordnung während der Fahrt Folge zu 
leisten ist. 
Hinsichtlich des an die Eisenbahnverwaltung zu entrichtenden Fahrgeldes tritt, wie 
unter Nr. 1, eine völlige Gleichstellung der beiderseitigen Militärverwaltungen ein. 
*13. In Ansehung der Bahnpolizei, insbesondere auch der Anordnungen und Ein- 
richtungen wegen der polizeilichen Beaufsichtigung des Reise= und Transportverkehrs auf 
den Eisenbahnen sollen die, an sich anwendbaren Vorschriften des Königlich Preußischen 
Bahnreglements für die Berlin-Anhaltische Eisenbahn auch binsichtlich der im Königreiche 
Sachsen gelegenen Strecke der Leipzig-Bitterfelder Eisenbahn zur Anwendung gebracht 
werden. 
Dahingegen leiden binsichtlich der Ausübung des Aufsichtsrechts der Königlich Säch- 
sischen Regierung über die Eisenbahn und deren Bau und Betrieb in technischer Hinsicht 
die im Königreiche Sachsen bestehenden oder noch zu treffenden allgemeinen gesetzlichen Vor- 
schriften und administrativen Grundsätze auf die Sächsische Bahnstrecke der Leipzig-Bitter- 
felder Eisenbahn ebenmäßige Anwendung, insofern nicht der Umstand, daß die fragliche 
Bahnstrecke mit dem im Königlich Preußischen Gebiete gelegenen Theile der Bahn ein 
Ganzes ausmacht und nur im Zusammenhange damit zu benutzen ist, zu Abweichungen 
Anlaß giebt, worüber im einzelnen Falle besondere Bestimmung zu treffen ist. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf dem Bahnhofe bei Leipzig, sowie, falls es für er- 
forderlich erachtet werden sollte, auf den sonstigen Anhaltepunkten eine geeignete Localität 
zum Polizeibureau einzurichten, zu meubliren, in gutem Stande zu erhalten und für deren
	        
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