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Heitzung und Reinigung zu sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn und
den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen die Leipziger Polizeidiener und alle
Gendarmen, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als solche ausweisen, sowie den
Obergendarmerie-Inspector und die Gendarmerie-Inspectoren bei Dienstreisen frei zu be-
fördern.
&114. Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beaufsich-
tigung der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Aufwand
ist von der Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft zu ersetzen.
15. Die auf der im Königreiche Sachsen belegenen Bahnstrecke stationirten Auf-
sichts= und Betriebsbeamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den betreffen-
den Königlich Sächsischen Behörden in Pflicht zu nehmen. Die Bahnverwaltung ist ver-
pflichtet, bei Anstellung der den unteren Kategorien des Bahnpersonals angehörigen Be-
amten, welche innerhalb des Königlich Sächsischen Staatsgebietes ihren festen Wohnsittz
haben sollen, solche Bewerber, welche Angehörige des Königreichs Sachsen sind, bei gehör-
iger Befähigung, soweit thunlich, zu berücksichtigen.
16. In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der
Dampfwagen, soll die von der Königlich Preußischen Regierung veranstaltete Prüfung als
genügend angesehen und eine weitere Genehmigung Seiten der Königlich Sächstschen Re-
gierung nicht erfordert werden.
*17. Die Regulirung der die Staatspostanstalt gegenüber der Berlin-Anhaltischen
Eisenbahngesellschaft betreffenden Verhältnisse hat die Königlich Sächsische Regierung unter
vertragsmäßiger Verzichtleistung auf die ihr in Ansebung der diesseitigen Bahnstrecke zu-
stehenden Vorrechte und Befugnisse der Königlich Preußischen Regierung zu überlassen.
18. Die Berlin-Anhaltische Eisenbahngesellschaft ist verbunden, den Anschluß an-
derer auf Sächsischem Staatsgebiete einmündender Eisenbahnunternehmungen an die Leip-
zig= Bitterfelder Bahn und für den Fall eines solchen die für die durch die Herstellung ei-
nes geregelten und zusammenhängenden Verkehrs von einer Bahnlinie auf die andere be-
dingten Anstalten und Betriebseinrichtungen geschehen zu lassen. Kommt hierüber eine
gütliche Vereinigung unter den betheiligten Bahnverwaltungen nicht zu Stande, so fällt
die Regulirung des Verhältnisses der Entscheidung der Königlich Sächsischen Regierung
anheim.
Die Berlin-Anhaltische Eisenbahngesellschaft ist aber auch verpflichtet, die auf den Sei-
tenbahnen gangbaren Bahnwagen, falls sich solche für die Leipzig-Bitterfelder Bahn eignen,
am Anschlußpunkte gegen eine zu vereinbarende Vergütung zur Weiterbeförderung zu über-
nehmen und dahin zurückzuführen.