Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Die Wiederbenutzung eines solchen Stalles oder der gedachten Utensilien vor erfolgter 
Desinfection ist verboten, und nach deren Erfolg, worüber von den Ortsgerichtspersonen 
an die Polizeibehörde Anzeige zu erstatten ist, nur auf ausdrückliche Genehmigung der 
Letzteren gestattet. 
§#9. Die Tödtung räudekranker oder der Räude verdächtiger Pferde hat unter spe- 
cieller Aufsicht der Ortsgerichtspersonen oder städtischen Polizeiorgane zu erfolgen. 
Die Häute von solchen Pferden sind sofort zum Gerben zu bringen oder einzukalken. 
Wo dieß nicht thunlich, sind dieselben in eine starke Chlorkalkauflösung zu legen, in 
welcher sie 6 bis 8 Stunden dergestalt verbleiben müssen, daß die Chlorkalkauflösung auf 
alle Theile der Haut einwirken kann. 
Erst nach Vollendung dieser Procedur dürfen solche Häute veräußert werden. 
Die Beobachtung der vorstehenden Vorschrift liegt zunächst den Ortsgerichtspersonen. 
und beziehendlich den Organen der Ortspolizeibehörde ob. 
#10. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften, deren Ueberwachung 
allen Polizeibehörden und, unter Verweisung auf die ihnen ertheilte Instruction, den Be- 
zirksthierärzten hiermit zur besonderen Pflicht gemacht wird, sind je nach dem Grade der 
dadurch verursachten Gefährdung mit einer im Wiederholungsfalle zu verschärfenden, da 
nöthig mit Gefängnißstrafe zu verbüßenden Geldbuße bis zu 50 Thalern zu ahnden. 
Dresden, den 1 sten Februar 1857. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Lehmann. 
  
Letzte Absendung: am öten März 1857.
	        
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