Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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solcher Mühlen, welche früher im Staatseigenthume sich befunden haben, in 
Betracht kommen, vor der definitiven Entschließung über die Ertheilung der 
Concession das Finanzministerium von der betreffenden Anlage in Kenntniß zu 
setzen und der Concessionsertheilung selbst bis zum Eingange der sich zu erbittenden 
Erklärung des Letzteren Anstand zu geben; 
b) insoweit es sich um die Anlegung von Mühlen oder Mahlgängen in einem früher 
unter Patrimonialgerichtsbarkeit gewesenen Bezirke handelt, nach § 14 der Bei— 
lage unter O zu dem Gesetze vom 1 1ten August 1855 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt Seite 154) die Gutsherrschaft um ihre Zustimmung zu befragen; 
) nach Ertheilung der Concesston zu Anlegung von Malzschrotquetschmühlen jedes- 
mal das betreffende Haupt-Zoll= oder Steueramt davon in Kenntniß zu setzen. 
3. Widersprüche gegen die beantragte Concessionirung, welche die Concessions- 
behörde nicht beachten zu können glaubt, sind an die Kreisdirection zur Entschließung 
einzuberichten. Die Letztere hat diese Widersprüche, soweit dieselben im Interesse des 
Staatsfiscus erhoben worden, mittelst gutachtlichen Vortrags dem Ministerium des Innern 
anzuzeigen, welches sich dieserbalb mit dem Finanzministerium in unmittelbare Vernehmung 
setzen wird. 
& 4. Die im § 2, a und § 3 ertheilten Vorschriften sind von den zu Concessionirung 
anderer, als der im § 1 benannten Gewerbsanlagen schon dermalen competenten Be- 
hörden, soweit durch solche Anlagen die Benutzung fließender Gewässer beabsichtigt wird, 
ebenfalls zu beachten. 
85. Räicksichtlich der Elbe geht lediglich die Ertheilung der Concessson zum Gewerbs- 
betriebe auf die im § 1 genannten Behörden über, soweit sie bisher dem Finanzministerium 
zugestanden hat. Vor Ertheilung der Concession zum Betriebe eines Gewerbsunternehmens, 
welches mit einer Anlage an oder in der Elbe verknüpft ist, haben die Verwaltungs- 
behörden sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß der Concessionssuchende die Erlaubniß 
zur Anlage von dem Finanzministerium erlangt hat. 
é 6. Zu Anlegung neuer Kalk= und Ziegelbrennereien, auch wenn sie unter vor- 
maliger Amts= oder Kammergutsgerichtsbarkeit erfolgt, bedarf es keiner gewerblichen 
Concession; es hat jevoch die betreffende Bauconcessionsbehörde (Stadtrath oder Gerichts- 
amt) bei Ertheilung der bei ihr nachzusuchenden baupolizeilichen Erlaubniß darauf Rück- 
sicht zu nehmen, daß die aufzuführenden Gebäude in gehöriger Entfernung von Wohn- 
und anderen Gebäuden zu stehen kommen und daß, soweit thunlich, auch eine jede Ge- 
fährdung benachbarter Forsten, Gärten, Weinberge u. s. w. vermieden werde. In allen 
Fällen, in welchen Anlagen der fraglichen Art in bedenklicher Nähe von Wohngebäuden 
errichtet werden sollen, oder nachtheilige Einwirkungen auf benachbarte fiscalische oder 
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