(64)
selben Tage & 1 und 2 (Seite 313 und 315 des Gesetz= und Verordnungsblattes von
18550 auf die einzelnen Steuertermine vertheilten Zuschlägen zu den directen Steuern sind
für das Jahr 1857 unerhoben zu lassen:
der Zuschlag zur Grundsteuer auf den 4ten Termin, den 1 sten November laufenden
Jahres, nach Höhe Eines Pfennigs pro Steuereinheit,
und
der Zuschlag zur Gewerbe= und Personalsteuer auf den 2ten Termin, den 15ten
October laufenden Jahres, nach Höhe eines halben Jahresbetrags.
&2. Demnach sind auf besagte Steuertermine im laufenden Jahre
a) bei der Grundsteuer nur
Zwei Pfennige ordentliche Steuer von jeder Steuereinheit, und
b) bei der Gewerbe= und Personalsteuer nur
ein halber Jahresbetrag ordentliche Steuer
zu erheben.
Dagegen hat es bei der Steuererhebung auf die übrigen Termine des laufenden
Jahres, wie sie in der vorgedachten Ausführungsverordnung zum Finanzgesetze vom
1 6ten August 1855 § 1 und 2 bestimmt ist, ingleichen bei der daselbst wegen Beurtheil-
ung der Steuerpflicht der Contribuenten ertheilten Vorschrift allenthalben sein Verbleiben.
3. Die Steuerrechnungen auf das Jahr 1857 sind demnach nur auf
neun Pfennige ordentliche Steuer und ,,,
- ro Steuereinheit bei der G
einen Pfennig Zuschlag p beit bei der Grundsteuer
und auf
einen vollen Jahresbetrag als ordentliche Steuer und bei der Gewerbe- und Per—
einen halben Jahresbetrag als Zuschlag sonalsteuer
zu stellen.
84. Der vorstehend in 8 1 und 2 an den Gewerbe- und Personalsteuerzuschlägen
gewährte Erlaß leidet auf die in dem Steuercataster nicht aufgenommenen Steuerbeiträge
derjenigen Personen, welche Gewerbe im Umherziehen betreiben, keine Anwendung, viel—
mehr haben Gewerbetreibende dieser Art die Gewerbesteuer in dem durch das Finanzgesetz
vom 1 6ten August 1855, & 2 unter b, bb ausgeschriebenen Betrage (vergl. § 3 der
zugehörigen Ausführungsverordnung) zu entrichten.
5. Hinsichtlich der Einnehmergebühr für den Grundsteuerzuschlag bewendet es bei
der im § 5 der angezogenen Ausführungsverordnung vom 1 6ten August 1855 getroffe-
nen Bestimmung, wogegen die Feststellung der Einnehmergebühr für den Gewerbe= und
Personalsteuerzuschlag auf laufendes Jahr zur Zeit noch vorbehalten bleibt.
6. Die Bestimmung im § 6 der Ausführungsverordnung zum Finanzgesetze vom