Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Die Letztere hat darüber gutachtlichen Vortrag an das Ministerium des Innern zu erstat- 
ten, welches sich dieserhalb mit dem Finanzministerium in Vernehmung setzen wird. 
Hiernach haben sich alle Behörden, die solches angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 1 4ten April 1857. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Freiherr von Beust. Behr. 
Götz. 
  
33) Verordnung, 
das Verfahren mit Thieren, welche an einer ansteckenden Krankheit leiden oder 
deren verdächtig sind, betreffend: 
vom 14Aten April 1857. 
D. sich der Erlaß allgemeiner Vorschriften über das Verfahren, welches rücksichtlich der 
Heilversuche mit Thieren, die an einer ansteckenden Krankheit leiden oder einer solchen ver- 
dächtig sind, sowohl überhaupt als namentlich in dem Falle zu beobachten ist, wenn das 
betreffende Thier an einem anderen, als dem Wohnorte des Besitzers betroffen wird, als 
Bedürfniß erwiesen hat, so findet Sich das Ministerium des Innern veranlaßt, beziehend- 
lich zu Ergänzung der Bestimmungen in den §# 3# und 5 der, dem Gesetze, die Organi- 
sation der unteren Mediceinalbehörden betreffend, vom 30sten Juli 1836 beigegebenen 
Instruction für die Bezirksthierärzte, andurch Folgendes zu verordnen: 
Der Transport von Thieren, welche an einer ansteckenden Krankheit leiden oder einer 
solchen verdächtig sind, ist verboten. 
Jedes solche Thier, welches außerhalb des Wohnorts seines Besitzers betroffen wird, 
ist an dem Orte, wo dieß geschieht, anzuhalten, daselbst auf Kosten des Besitzers in Ver- 
wahrung zu nehmen, und alsbald einer Untersuchung durch den betreffenden Bezirksthier- 
arzt zu unterwerfen. 
Ergiebt sich bei dieser Untersuchung die Krankheit des Thieres als eine unheilbare, 
oder erscheint ein Heilversuch aus polizeilichen Rücksichten, namentlich wegen der davon zu 
befürchtenden Weiterverbreitung der Krankheit unzulässig, oder scheut der Besitzer des 
Thieres die mit einem Heilverfahren verbundenen Kosten, so ist das Thier sofort zu tödten 
und mit dem Cadaver in der von dem Bezirksthierarzte anzuordnenden Maaße zu ver- 
fahren. 
Heilversuche mit derartigen Thieren dürfen, insoweit sie überhaupt zulässig, nur ei-
	        
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