Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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nem geprüften Thierarzte unter Aufsicht des Bezirksthierarztes oder dem Letzteren selbst 
übertragen werden. Sie haben auf Kosten des Besitzers zu erfolgen und sind in der Re— 
gel an dem Orte vorzunehmen, an welchem das Thier betroffen worden und anzuhalten 
gewesen ist. 
Ausnahmsweise soll jedoch dann, wenn dem Bezirksthierarzte ein besonderes Bedenken 
dagegen nicht beigeht, der Transport des betreffenden Thieres nach einem anderen Orte 
auf Verlangen des Besitzers und auf dessen Kosten unter der Bedingung gestattet sein, daß 
1) der Ort, wohin das Thier transportirt werden soll, in unausgesetzter Tour und 
ohne daß unterwegs eine Einkehr (Einstallung) stattfindet, erreicht werden kann, daß ferner 
2) zu Verhütung von Ansteckungen anderer Thiere bei dem Transporte selbst die nö- 
thigen Vorsichtsmaaßregeln beobachtet werden, und zu diesem Zwecke der Transport von 
der Ortspolizeibehörde einer zuverlässigen, mit besonderer Instruction zu versehenden Per- 
son als Begleiter übertragen, endlich 
3) das Thier sofort nach dem Eintreffen an dem Orte seiner Bestimmung der dor- 
tigen Polizeibehörde oder deren Organen zur weiteren Verfügung überwiesen wird. 
Transporte dieser Art nach dem Auslande unterliegen nicht nur ebenfalls den vorge- 
dachten Bedingungen, sondern sind überdieß auch nur dann erst zulässig, wenn der aus- 
ländische Bestimmungsort in der Nähe der Grenze gelegen und nachgewiesen ist, daß die 
betreffende Ortspolizeibehörde des Nachbarlandes von dem Krankheitszustande des Thieres 
speciell unterrichtet und zu dessen Uebernahme bereit sei. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen sind, je nach dem Grade 
der dadurch verursachten Gefährdung, mit einer im Wiederholungsfalle zu verschärfenden, 
da nöthig mit Gefängniß zu verbüßenden Geldbuße bis zu 50 Thalern zu ahnden. 
In Betreff des Verfahrens mit rotzigen, wurmkranken und räudigen oder dieser Krank- 
heiten verdächtigen Pferden, ingleichen mit lungenseuch-kranken oder verdächtigen Rindern 
bewendet es im Uebrigen bei den von dem Ministerium des Innern beziehendlich unter 
dem 30sten März 1855, 1 sten Februar 1857 und 26sten März 1856 deshalb erlas- 
senen besonderen Vorschriften. 
Dresden, am 1 Aten April 1857. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Weifß.
	        
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