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MÆ 33) Verordnung,
den Gerichtsstand der Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft als Inhaberin der
Jüterbogk-Riesaer Anschlußbahn betreffend;
vom 4ten Juni 1858.
Neh 8 18 der mittelst Decrets vom 9ten Juni 1848 publicirten Concessionsbedingungen
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1854, Seite 111) ist die Berlin-Anhaltische Eisen-
bahngesellschaft als Inhaberin der Jüterbogk-Riesaer Anschlußbahn hinsichtlich aller und jeder
auf die Anlage, den Besitz und Betrieb dieser Bahn bezüglichen Verhältnisse den Behörden
und Gesetzen des Königreichs Sachsen unterworfen und hat ihren Gerichtsstand vor dem König-
lichen Justizamte Großenhain. Wie jedoch dieses Justizamt, an dessen Stelle immittelst das
Gerichtsamt Großenhain getreten ist, als die Gerichtsbehörde über die Berlin-Anhaltische Ei-
senbahngesellschaft lediglich aus dem Grunde bestimmt worden war, weil damals der Bahnhof
zu Röderau und die ganze Eisenbahnstrecke in den Bezirk desselben gehörte, so hat das Justiz-
ministerium im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern in Rücksicht auf die gegen-
wärtige Abgrenzung der Gerichtsbezirke, nach welcher Röderau und der dasige Bahnhof im
Bezirke des Gerichtsamtes Riesa gelegen ist, dahin Bestimmung getroffen, daß die Gerichts-
barkeit über die Berlin-Anhaltische Eisenbahngesellschaft forthin vom Gerichtsamte Riesa aus-
geübt werde, was hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.
Dresden, den 4ten Juni 1858.
Ministerium der Justiz.
Dr. von Zschinsky. Resent
osenberg.
M 34) Verordnung,
die Rübenzuckersteuer und die Zollsätze von ausländischem Zucker und Syrup
betreffend;
vom 7ten Juni 1858.
Z]—
Vohann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. ꝛc.
Nachdem die Regierungen der Staaten des deutschen Zollvereins hinsichtlich der Besteuerung
des im Vereinsinlande fabricirten Rübenzuckers und wegen der Zollsätze für ausländischen
Zucker und Syrup, unter dem 1 6ten Februar dieses Jahres eine anderweite Uebereinkunft