Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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abgeschlossen haben, so bringen Wir diese Uebereinkunft beifolgend unter R. hiermit zur öffent- 
lichen Kenntniß und verordnen, daß sich nach deren Inhalte und insbesondere nach Demjenigen, 
was in den Artikeln 2 und 3 bestimmt worden, Unsere sämmtlichen Behörden und Unterthanen 
gebührend achten. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und derselben Unser König- 
liches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 7ten Juni 1858. 
Johann. 
Johann Heinrich August Behr. 
  
R. 
Ue bereinkunft 
zwischen 
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem 
Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine gehörigen 
Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, 
wegen 
Besteuerung des Rübenzuckers und wegen Verzollung des ausländischen Zuckers 
und Syrups. 
Nachdem die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, 
Baden, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, den bei dem Thüringischen Zoll= und Handels- 
vereine betheiligten Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frank- 
furt in dem Wunsche übereingekommen sind, eine Aenderung in den bisherigen Bestimmungen 
über die Besteuerung des Rübenzuckers und über die Verzollung des ausländischen Syrups 
eintreten zu lassen, so sind zu diesem Zwecke Verhandlungen gepflogen worden, wozu als Bevoll- 
mächtigte ernannt haben: 
die Königlich Preußische Regierung: 
den Geheimen Ober-Finanzrath Georg Hermann Hellwig,
	        
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