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abgeschlossen haben, so bringen Wir diese Uebereinkunft beifolgend unter R. hiermit zur öffent-
lichen Kenntniß und verordnen, daß sich nach deren Inhalte und insbesondere nach Demjenigen,
was in den Artikeln 2 und 3 bestimmt worden, Unsere sämmtlichen Behörden und Unterthanen
gebührend achten.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und derselben Unser König-
liches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 7ten Juni 1858.
Johann.
Johann Heinrich August Behr.
R.
Ue bereinkunft
zwischen
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem
Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine gehörigen
Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt,
wegen
Besteuerung des Rübenzuckers und wegen Verzollung des ausländischen Zuckers
und Syrups.
Nachdem die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg,
Baden, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, den bei dem Thüringischen Zoll= und Handels-
vereine betheiligten Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frank-
furt in dem Wunsche übereingekommen sind, eine Aenderung in den bisherigen Bestimmungen
über die Besteuerung des Rübenzuckers und über die Verzollung des ausländischen Syrups
eintreten zu lassen, so sind zu diesem Zwecke Verhandlungen gepflogen worden, wozu als Bevoll-
mächtigte ernannt haben:
die Königlich Preußische Regierung:
den Geheimen Ober-Finanzrath Georg Hermann Hellwig,