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& 1. Das Gesetz vom 3ten Juli 1835, die Abtretung des zu Erbauung einer von Leip-
zig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Landesgrenze zu verlängernden Ei-
senbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend, — und beziehendlich insoweit die §# 7 und
8 jenes Gesetzes durch das Gesetz vom pten September 1843 — die Einführung des neuen
Grundsteuersystems betreffend — das Gesetz vom Öten November 1843 — die Grund= und
Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend — und durch das Gesetz vom 3 sten
November 1843 — die Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffeud — abgeändert worden
sind, die einschlagenden Vorschriften dieser späteren Gesetze, sind anwendbar auf den Bau einer
von der Station der Obererzgebirgischen Staatseisenbahn bei Niederschlema nach Schneeberg
und Neustädtel anzulegenden eingeleisigen und auf Betrieb durch Dampfkraft bemessenen Zweig-
bahn.
&2. Die Zeit der Wirksamkeit dieses Gesetzes wird im Verordnungswege bestimmt.
§& 3. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Ministerium des Innern beauftragt.
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei-
drucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 1 lten Juni 1858.
Johann.
& 370 Verordnung,
den Bau einer Zweigeisenbahn'von Niederschlema nach Schneeberg und Neustädtel
betreffend;
vom 1 ten Juni 1858.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Auf— Grund des Gesetzes, die Abtretung von Grundeigenthum zu einer Zweigeisenbahn von
Niederschlema nach Schneeberg und Neustädtel betreffend, vom 1 lten Juni 1858 (Gesetz-
und Verordnungsblatt vom Jahre 1858, Seite 118) verordnet das Ministerium des Innern,
wie folgt:
1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes treten mit der Publication
gegenwärtiger Verordnung in Wirksamkeit.
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