Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

( 126 ) 
,- M42)Bekanntmachung, 
das Aichen der Maaße betreffend; 
vom 7ten Juli 1858. 
In 8 24 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze, die Einführung eines neuen Landes— 
gewichts u. s. w. betreffend, vom 1 2ten März dieses Jahres, ist zwar vorgeschrieben, daß die 
bisherigen Aichbehörden sich vom 1 sten Juli dieses Jahres ab auch des Aichens von Maaßen 
gänzlich zu enthalten haben. 
Da es jedoch nicht möglich gewesen ist, die Beschaffung der Einrichtungen für das Aichen 
von Maaßen in der gehofften Weise zu beschleunigen, der Zeitpunkt also, zu welchem eine 
hinreichende Anzahl von Aichämtern auch für das Aichen von Maaßen eingerichtet sein wird, 
doch noch so fern liegt, daß aus der gänzlichen Einstellung aller Maaßaichung bis dahin dem 
Verkehre Störungen erwachsen können, so wird hierdurch das Aichen von Maaßen in der 
bisherigen Weise und durch die bisherigen Aichbehörden bis zum ersten 
October dieses Jahres ferner nachgelassen, dergestalt jedoch, daß an denjenigen Orten, 
wo ein Aichamt bereits früher errichtet und auch das Aichen der Maaße in Gemäßheit der 
Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung vom 12ten März dieses Jahres beginnt, 
sofort das Aichen nach älterer Weise aufzuhören hat. 
Rücksichtlich der Gewichtsaichung bewendet es unbedingt bei der Verordnung vom 
12ten März dieses Jahres. 
Dresden, den 7ten Juli 1858. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. 
Demuth. 
  
43) Gesetz, 
eine authentische Erklärung des Artikel 284 des Strafgesetzbuchs betreffend; 
vom löten Juli 1858. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
20. 70. 2c. 
thun kund und zu wissen: 
Da dem Artikel 284 des Strafgesetzbuchs vom 1 1ten August 1855 in den Worten 
„zum Nachtheile des Getäuschten“ eine Auslegung gegeben worden ist, welche der bei Er- 
lassung des Gesetzes gehegten Absicht, wonach mit jenen Worten nur hat angedeutet werden 
sollen, daß mit dem zum Thatbestande des Betrugs gehörigen rechtswidrigen Vermögensvortheile
	        
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