Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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6. Sind mehrere Competenten vorhanden, so ist jeder besonders zu prüfen. Die Fra- 
gen und Aufgaben aber sind von dem zu Prüfenden auf der Stelle zu beantworten und zu 
lösen, und vorzüglich auf die Fächer und eintretenden Falls auf die besondere Branche des 
Handels, wofür ein Mäkler zu ernennen ist, zu richten. 
&# 7. Bei der Wahl unter mehreren Competenten soll derjenige den Vokzug haben, bei 
welchem die nöthigen Eigenschaften und Kenntnisse vorzugsweise sich vereinigt finden. 
§ Die Prüfungscommission hat sofort nach Beendigung der Prüfung sich, nach Be- 
finden durch Stimmenmehrheit, darüber zu entscheiden, 
a) ob jeder einzelne der Candidaten überhaupt für fähig zu erachten ist, eine Mäkler- 
stelle der fraglichen Art zu erhalten; 
b) in welchem Verhältnisse der Würdigkeit die geprüften Candidaten rücksichtlich ihrer 
Kenntnisse unter einander stehen, und 
C) welcher von ihnen demzufolge dem Stadtrathe zur Bestellung präsentirt werden soll. 
&9Wird keiner der Candidaten für tüchtig befunden, so wird, wie überhaupt bei jedem 
eintretenden Bedürfnisse geschehen soll, öffentlich, mittelst der hiesigen Localblätter zur Bewerbung 
aufgefordert. Treten dann in Folge dessen Auswärtige als Bewerber auf, so haben sie sich 
vor Allem und ehe sie zur Prüfung zugelassen werden können, über ihr zeitheriges Wohlver- 
halten und ihre Unbescholtenheit glaubhaft auszuweisen und zur größeren Sicherheit hiefür die 
Bürgschaft zweier bekannter (auswärtiger oder einheimischer) Handelshäuser beizubringen, die 
jedoch nicht gerichtlich geleistet zu werden braucht. 
*10. Bei demjenigen, welcher in Gemäßheit & 8 a zur Bekleidung einer Mäklerstelle 
in einem bestimmten Fache für tüchtig befunden worden ist, ohne daß er diese Stelle selbst 
erhalten hat, bedarf es, wenn er sich in der Folge zu einer anderen Stelle derselben Art wieder 
meldet, keiner nochmaligen Prüfung. Doch ist ihm eine solche, dafern er darauf anträgt, nicht 
zu versagen. Andererseits erwächst ihm aber auch aus jener ersten Prüfung keinerlei Anspruch 
auf eine spätere Anstellung, sowie sie ihn auch nicht des Nachweises fortdauernder Unbeschol- 
tenheit bei jeder späteren Meldung überhebt. 
11. Jeder, welcher als Mäkler angenommen wird, ist vom Stadtrathe mittelst Eides 
in Pflicht zu nehmen und erhält ein Diplom ausgefertigt, welches zugleich die Approbation des 
von ihm zu führenden, seinen Namen enthaltenden amtlichen Stempels ausspricht. 
*12. Die erfolgte Anstellung eines Mäklers wird sofort nach dessen Verpflichtung von 
dem Stadtrathe durch dasjenige Localblatt bekannt gemacht, durch welches derselbe seine Erlasse 
und Bekanntmachungen zu verbreiten pflegt. Vor dem Erscheinen dieser officiellen Bekannt- 
machung hat sich der Mäkler aller Mätlergeschäfte bei Vermeidung einer Geldstrafe von 
20 Thlrn. — — zu enthalten. 
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