Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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aufgegebene Post zu Stande gekommen ist, so soll der Mäkler, sobald er einen Käufer gefunden, 
sich zunächst dieses letzteren mündlich versichern, sodann den Verkäufer ungesäumt benachrichti- 
gen, und ihm, wenn dessen Genehmigung erfolgt, das eine Exemplar des Schlußzettels sogleich 
zurücklassen, das andere aber dem Käufer ohne Verzug, und ohne inzwischen weitere Geschäfte 
anzuknüpfen oder zu betreiben, einhändigen. 
6 25. Ueberdieß muß jeder Mäkler ein gehörig eingebundenes mit geeigneter Aufschrift 
versehenes Journal halten, in welches er die Notizen über die durch ihn geschlossenen Geschäfte 
und deren Bedingungen in Uebereinstimmung mit den ausgestellten Schlußzetteln Tag für Tag 
genau und eigenhändig einträgt. Dieses Buch hat auch der Mäkler, bevor er noch einen Ein- 
trag bewirkt, gehörig mit fortlaufender Seitenzahl zu versehen, auf dem letzten Blatte seinen 
Stempel aufzudrücken und dem Stadtrathe vorzulegen, welcher dem letzteren sein officielles 
Siegel beidrucken läßt. Auf Grund desselben werden von den Mäklern erforderlichen Falls 
Duplicate der Schlußzettel oder Attestate über den Abschluß von Geschäften ausgestellt. 
§ 26. Rasuren, Correcturen und Einschaltungen zwischen den Zeilen oder am Rande, 
sind in den Journalen und Schlußzetteln bei 5 bis 50 Thaler Strafe zu vermeiden. Hat 
der Mäkler beim Eintragen des Schlußzettels in das Journal sich geirrt, so hat er sofort, ohne 
sich eine Correctur zu erlauben, den wesentlichen und nöthigen Inhalt des Schlußzettels mit 
dem Bemerken, daß er sich beim Eintragen blos geirrt, nochmals vollständig und richtig in das 
Buch einzutragen und das Blatt, wo der richtige Eintrag befindlich ist, am Rande gehörig 
anzuziehen. 
&27. Wird ein Waarenhandel nach Probe abgeschlossen, so hat der Mäkler einen Theil 
der dem Käufer vorgezeigten Probe, von dem Verkäufer versiegelt, so lange bei sich aufzube- 
wahren, bis die Waare geliefert und ohne Ausstellung gegen ihre OQualität von dem Käufer 
angenommen worden ist. 
# 28. Mangel an Genauigkeit und Unrichtigkeiten bei Ausstellung der Schlußzettel 
und Haltung der Mäklerbücher, sofern hierbei keine böswillige Absicht zu Grunde liegt, zieht 
im ersten Falle eine Zurechtweisung Seiten des Stadtraths, im Wiederholungsfalle dreimenat- 
liche Suspension und bei fernerem Vorkommnisse dieser Art gänzliche Remotion nach sich. 
Bei vorsätzlichen Fälschungen ist der Mäkler, abgesehen von der ihn deshalb treffenden 
Criminalstrafe, seines Amtes zu entsetzen. 
* 29. Kann ein Mäkler wegen anhaltender Kränklichkeit oder Altersschwäche seiner 
Function nicht mehr vorstehen, so kann ihm, auch ohne seinen Antrag, ein Substitut gesetzt 
werden, welcher in Ermangelung eines Abkommens zwischen beiden Theilen, die Hälfte seines 
Erwerbs an ihn abgeben muß. Stirbt er, so erhält der Substitut seine Stelle, wird er jedoch
	        
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