Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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tigten Statuten der Leipziger Bank hiermit aufgehoben, an deren Stelle die nachstehenden 
6 12, 26, 38 und 94 in veränderter Fassung in Kraft treten. 
§ 12. Die Dauer der Bank ist vom 1 2ten März 1859 an auf fernerweit Zwanzig Dauer ver 
Jahre, mithin bis zum 12ten März 1879, verlängert und soll über ihr weiteres Fortbe- « 
stehen auf längere Zeit von der Generalversammlung zu Anfang des letzten Jahres Beschluß 
gefaßt werden (vergl. 8 46). 
Die Staatsregierung hat sich vorbehalten, schon nach 10 Jahren eine Revision der Sta— 
tuten der Leipziger Bank veranlassen zu können. 
8 26. Vorschüsse gegen Unterpfand auf Juwelen, Staatspapiere und Actien werden nach Foursberän= 
gewissen, die Bank sicherstellenden Sätzen, auf Actien der Bank aber höchstens bis zu 9006 pfändeler Effr= 
des Courswerthes, nie jedoch über pari bis zu dreimonatlicher Frist geleistet. Jedoch bleibt es ten, Normir- 
dem Directorium überlassen, inländische Staats= und Stadtpapiere selbst al Parl anzunehmen. zund er Sall 
Auf Actien der Bank dürfen Vorschüsse nur so lange gewährt werden, als die Zahl dieser den Actien der 
unterpfändlich eingesetzten Actien 1000 Stück zusammen nicht übersteigt. Uank und e- 
Fällt der Cours um 5 oder mehr, so hat der Erborger jedesmal binnen 12 Tagen fullener Pfän- 
eben so viel auf das Unterpfand nachzuschießen, oder an nachträglicher Deckung zu gewähren der. 
und sich hierzu in dem auszustellenden Wechsel im Voraus für verbindlich zu erklären. Scheint 
jedoch dem Directorium ein Verzug von 12 Tagen den Umständen nach bedenklich, so hat 
dasselbe das Recht, den Schuldner sofort schriftlich mittelst durch die Post unter seiner Adresse 
und auf seine Gefahr zu erlassenden recommandirten Briefes zur Nachzahlung oder Deckung 
aufzufordern. Erfolgt diese nicht, und zwar im letzteren Falle mit umgehender Post, im ersteren 
binnen 12 Tagen, so schreitet die Bank, ohne daß es einer beziehendlich nochmaligen vor- 
gängigen Aufforderung des Schuldners bedarf, sofort zur Realisation des Pfandes. Der 
Empfänger des Vorschusses erhält einen auf seinen Namen lautenden, mit Bezeichnung der 
Zeit, auf welche der Vorschuß bewilligt worden, ingleichen mit genauer Beschreibung der Staats- 
papiere nach Gattung und Nummer versehenen Pfandschein. Er hat dagegen über den vorge- 
schossenen Betrag einen eigenen Wechsel auszustellen, welcher bei Einlösung der Pfandstücke 
gegen den Pfandschein zurückgegeben wird. 
§ 38. Die Bank hat das Recht, Banknoten und Bankaassenscheine, jedoch nicht unter Banknoten, 
dem Betrage von 20 Thalern im 30 Thalerfuße, auszugeben, welche auf den Inhaber lauten, enankeasen 
statt baaren Geldes circuliren und auf Verlangen von der Hauptbank sofort gegen baare ren Einlösung. 
Zahlung in der gesetzlich bestehenden Landeswährung in Silber einzulösen sind. 
Der Totalbetrag der auszugebenden Banknoten und Bankcassenscheine, welche mit den zu 
jeder Zeit ohne vorherige Kündigung rückzahlbaren Depositen (§J 14 No. 1) rücksichtlich der 
Deckungsberechnung nur eine Summe bilden, darf niemals außer Verhältniß zu den in gemünz- 
tem oder ungemünztem Silber vorhandenen Fonds der Anstalt stehen.
	        
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