Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Was ferner die von den getreuen Ständen an Uns gebrachten 
II. Beschwerden und Petitionen 
anlangt, so wird 
1) die mittelst Schrift vom Zusten Mai dieses Jahres abgegebene Petition der Grund- 
besitzer zu Conradsdorf und mehreren anderen Ortschaften, Hüttenrauchschäden betreffend, der 
ständischen Empfehlung gemäß, diejenige Berücksichtigung finden, welche auf der einen Seite 
der Wichtigkeit der beklagten Uebelstände, auf der anderen Seite der rechtlichen Sachlage und 
der unerläßlichen Beachtung der Interessen des Bergbaues und Hüttenbetriebs entspricht. 
2)) Auf die ständische Schrift vom 1 Aten Juli dieses Jahres, die Petition der Erzgebirgischen 
Kreisstände betreffend, halten Wir für genehm, daß einem von dem Vorstande der letzteren 
hierzu legitimirten Beauftragten die Einsicht in die Archivsrepertorien der hierbei in Frage 
kommenden ehemaligen Verwaltungsbehörden, soweit dergleichen vorhanden, verstattet werde, 
derselbe auch sodann, und falls nicht erhebliche Bedenken sich entgegenstellen, diejenigen Acten 
und Urkunden, welche als auf die Forderung der Petenten bezüglich von ihm werden bezeichnet 
werden, vorgelegt erhalte. Gleichzeitig werden Wir in Erwägung ziehen lassen, ob und in wie 
weit mit den Petenten auf einer für sie vortheilhafteren als der bisher festgehaltenen Grund- 
lage ein hauptsächliches Vergleichsabkommen zu treffen räthlich scheine und solches, je nach dem 
Ergebnisse dieser Erwägung, unter thunlichster Beachtung der von den getreuen Ständen ange- 
regten Billigkeitsrücksichten, einem befriedigenden Abschlusse zuzuführen bemüht sein, jedoch dabei 
immerhin auch die allgemeineren Interessen des Landes wahrnehmen zu lassen haben. 
3) In Gemähheit des in der ständischen Schrift vom 1sten dieses Monats niedergelegten 
Antrags, wird das Gesetz, den Regalbergbau betreffend, vom 2 2sten Mai 1851, auf Grund 
der darüber gemachten Erfahrungen und mit specieller Beachtung der mittelst der angezogenen 
ständischen Schrift an Unsere Regierung zur Erwägung abgegebenen Petitionen mehrerer Voigt- 
ländischer Gutsbesitzer, C. von Metzsch und Genossen, und der Annaberger Grubenvorstände 
G. E. Mende und Genossen, einer anderweiten sorgfältigen Prüfung unterworfen und deren 
Ergebniß, wenn nicht der nächsten, doch der übernächsten Ständeversammlung vorgelegt, im- 
mittelst aber, soweit es im Verordnungswege geschehen kann, wahrgenommenen Uebelständen 
durch geeignete Verordnungen im Sinne des gedachten Gesetzes Abhülfe zu geben gesucht werden. 
4) Obschon nach der bezüglichen Bestimmung der Stempeltaxe Auctionen und Sub- 
hastationen, welche bei Verwaltung des Gemeindevermögens von den Verwaltungsbehörden oder 
deren Beamten abgehalten werden, als stempelpflichtig anzusehen sind, so wollen Wir doch den 
von Unseren getreuen Ständen nach der Schrift vom 26sten Juli dieses Jahres dieffalls 
geäußerten Wünschen entsprechen und besagte Versteigerungen für die Zukunft von der Stempel- 
abgabe dispensiren, und es wird daher die von Unseren Ministerien ver Justiz, des Innern und 
1858. 27
	        
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