Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

( 158 ) 
Belagerungs- §69. Außer den Feldgeschützen wird ein Belagerungspark für das gesammte Bundesheer, 
park, welcher aus 
" 100 schweren Kanonen, 
30 Belagerungshaubitzen und 
70 Mörsern 
bestehen soll, nach den unter Ziffer 2, 3 und 4 beiliegenden Uebersichten gestellt, und im Falle 
eines Kriegs nach den Bestimmungen des Oberfeldherrn auf einem oder mehreren Punkten 
vereinigt. 
In den gemischten Armeecorps ist die conventionsmäßig übernommene Leistung der ein- 
zelnen Glieder derselben für den Belagerungspark (m. vergl. 6 19) in den erwähnten Aus- 
weisen aufgeführt. 
Artillerie= *# 10. Für die Bedienung der Feldgeschütze werden im Durchschnitt auf jedes Stück 30 
mannschaft. Mann an Stäben, Bedienungsmannschaft und Fahrern der Geschütze, sowie der Munitions= 
wagen der Batterien gerechnet. 
Was über diese Zahl für die Munitionscolonnen und für das sonstige Artilleriefuhrwesen 
an Mannschaften nöthig ist, wird ohne Einrechnung in die Contingente durchschnittlich mit 
10 bis 15 Mann auf jedes Geschütz gestellt, — Raketteure aber, wo diese nach § 8 erfor- 
derlich sind, können als Streitbare angerechnet werden. 
Die zur Bedienung des Belagerungsparks gehörende Artilleriemannschaft, sowie die zu 
den Besatzungen der Bundesfestungen erforderliche, wird außer der Mannschaft der Feldartillerie 
von denjenigen Bundesstaaten als Streitbare gestellt (m. vergl. & 13), welche diese Geschütze 
des Belagerungsparks oder die Besatzungen der Bundesfestungen geben, und zwar beziehungs- 
weise nach den (den 6§ 9 und 44) unter Ziffer 4 und 11 beiliegenden Tabellen. 
Brückentrain. 11. Ein jedes Armeecorps ohne Unterschied, ob gemischt oder ungemischt (m. vergl. 
155)), stellt einen Brückentrain für eine Flußbreite von 400 Fuß und außerdem für die 
Avantgarde eine vollständige Birago'sche Brückenequipage von 150 bis 200 Fuß Länge (m. 
vergl. 8 19). 
Pionniere, *12. Für Pionniere und Pontoniere wird das Verhältniß des einhundertsten Theils 
Genietruppen. der Armee festgesetzt. 
Außer diesem hundertsten Theile der Armee werden die nach Beilage Ziffer 4 zum Be- 
lagerungspark gehörenden Sappeure und Mineure von denjenigen Bundesstaaten gestellt, bei 
welchen sich diese Truppen bereits im Frieden organisirt befinden, ingleichen die nach Beilage 
Ziffer 11 zu den Besatzungen der Bundesfestungen erforderlichen Pionniere und Genietruppen 
von den diese Besatzungen gebenden Bundesstaaten. 
Infanterie und 13. Das numerische Verhältniß der Infanterie ergiebt sich von selbst, wenn die Rei- 
Jäger. terei, die Bedienung der Feldgeschütze, der etwa gestellten Raketten und des Belagerungsparks,
	        
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