(177 )
AM 60) Finanzgesetz
auf die Jahre 1858, 1859 und 1860;
vom 12ten August 1858.
Waon, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
—
haben in Folge der über das Staatsbudget der Jahre 1858, 1859 und 1860 mit Unseren
getreuen Ständen gepflogenen Berathung, mit deren Beistimmung, das darauf zu gründende
Finanzgesetz in Folgendem zu erlassen beschlossen:
§ 1. Für den ordentlichen Staatshaushalt wird die laufende Einnahme und Aus-
gabe während der gedachten Verwilligungsperiode budgetmäßig auf die Summe von
Neun Millionen, Dreihundert Fünf und Sechzig Tausend, Zweihundert Drei und
Vierzig Thaler
festgestellt, zu Verwendung für außerordentliche Staatszwecke hingegen noch überdieß ein
Gesammtbetrag von
Fünf Millionen, Zweihundert und Zwei und Vierzig Tausend, Sechshundert Acht und
Funfzig Thaler
hiermit ausgesetzt.
& 2. Zu Deckung des laufenden Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt
und der auf die Specialcassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben sind, neben
den im Uebrigen den Staatscassen budgetmäßig zugewiesenen Einnahmequellen, für jedes der
drei Jahre 1858, 1859 und 1860 durchgehends den bestehenden gesetzlichen Vorschriften
gemäß zu erheben:
à) die Grundsteuer nach Neun Pfennigen von jeder Steuereinheit,
D) die Gewerbe= und Personalsteuer,
IC) der Grenzzoll von ein-, aus= und durchgehenden Waaren,
d) der Elbzoll,
e) die Branntweinsteuer für inländischen Branntwein,
f) die Biermalzsteuer,
9) die Weinsteuer für inländischen Wein,
h.) die Tabaksteuer von inländischen Tabaksblättern,
i) die Uebergangssteuer von vereinsländischem Fleischwerke, Wein, Most, Branntwein,
Bier und Tabak,
k) die Rübenzuckersteuer,
1) die Schlachtsteuer,
1838. 31