Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(179 ) 
ber 1857, die im Jahre 1858 fortzuerhebenden Steuern und Abgaben betreffend (Seite 253 
des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1857), sowie die Verordnung vom 26sten 
Februar gegenwärtigen Jahres, die einstweilige Nichterhebung der Zuschläge zu den directen 
Steuern 2c. betreffend (Seite 18 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1858), 
ihre Erledigung gefunden, beschlossen und verordnen andurch, wie folgt: « 
Fl.AnGrundsteuernsindinjedemderJahre1858,1859und1860Von 
jeder Steuereinheit zu erheben und zu berechnen: 
Drei Pfennige den Isten Februar, 
Zwei Pfennige den 1sten Maei, 
Zwei Pfennige den 1sten August, 
Zwei Pfennige den 1sten November. 
& 2. VoKn der Gewerbe= und Personalsteuer sind fällig: 
ein halber Jahresbetrag 
den 1 öten April, 
ein halber Jahresbetrag 
den 1 5ten October 
in jedem der Jahre 1858, 1859 und 1860. 
Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten (vergl. & 4 des Gesetzes vom 
24ten December 1845, Seite 312 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1845) 
sind daher in den Jahren 1858, 1859 und 1860 die vorstehend bestimmten Termine, be- 
ziehendlich der 15te April und 15te October, zum Anhalten zu nehmen, und es erleidet 
folglich die Bestimmung §# 42 der Verordnung vom 23sten April 1850 (Seite 60 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) für die Jahre 1858 bis mit 1860 
insoweit eine Abänderung. 
6#3. Bei Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen an Ausländer ist während der Jahre 
1858, 1859 und 1860, vom Erscheinen gegenwärtiger Verordnung ab, ein außerordent- 
licher Zuschlag zur Gewerbesteuer nicht weiter zu erheben. 
Dasselbe ist zu beobachten bei den § 41, B, C des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes 
vom 24 sten December 1845 gedachten Ausländern, welche ihre Gewerbesteuer gegen 
Quittungen der Ortssteuereinnehmer nach Verdiensttagen zu entrichten haben. 
#6#a4. Die Bankschlächter und Branntweinbrenner haben, wie hiermit auf Grund des 
eingangsgedachten Finanzgesetzes bestimmt wird, im Jahre 185 8 an Gewerbesteuer zu ent- 
richten und zwar: 
I. die Bankschlächter: 
a) in großen und Mittelstädten 
81 Pfennige,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.