Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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b) in kleinen Städten und auf dem platten Lande 
71 Pfennige 
von jedem vollen Thaler der Schlachtsteuer, welche sie im Jahre 1857 zu er- 
legen gehabt haben; 
II. die Branntweinbrenner: 
den 275sten Theil der von ihnen im Jahre 1857 zu erlegen gewesenen Brannt- 
weinsteuer. 
Für die Jahre 1859 und 1860 wird seiner Zeit weitere Bestimmung erfolgen. 
6 5. Die Aufweisung der Personalsteuerquittungen bei Erhebung von Besoldung, Gehalt, 
Wartegeld oder sonstigen Bezügen aus öffentlichen Cassen hat in den Jahren 1858, 1859 
und 1860, wie § 45 der obgedachten Verordnung vom 23sten April 1850 bestimmt ist, 
hinwiederum lediglich in den Monaten Juni und December stattzufinden. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. 
Urkundlich haben Wir die gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser 
Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 1 2ten August 1858. 
Johann. 
Johann Heinrich August Behr. 
  
  
Letzte Absendung: am 30sten August 1858.
	        
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